Entscheid vom 24. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger, Beschwerdeführer
gegen
BEZIRKSAMT RHEINFELDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.210+211
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Dresden (Deutschland) gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung;
die Staatsanwaltschaft Dresden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 ans Bezirksamt Rheinfelden gelangt ist;
das Bezirksamt Rheinfelden dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 6. Juni 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterla- gen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank C. verfügt hat;
A. und B. gegen die Schlussverfügung vom 6. Juni 2008 mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau gelangt sind;
das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde mit Entscheid vom
A. und B. am 20. August 2008 eingeladen wurden, bis zum 1. September 2008 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und darauf auf- merksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (act. 4 und 5);
die Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse auf Ersuchen von A. und B. vom 1. September 2008 bis zum 15. September 2008 erstreckt wurde (act. 6);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
die Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt ha- ben und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
3 -
die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichts- gebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (vgl. Art. 3 des Reglements vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auf- erlegt.
Bellinzona, 25. September 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).