Gesamter Gesetzestext
Entscheid vom 25. September 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SOLO-
THURN,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2008.248
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
-
die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ein Strafverfahren gegen B. und
C. wegen Betruges führt;
-
die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2008
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") u.a. ersuchte, rückwirkend die E-Mails, gesendet und empfangen von
der Adresse "D." zu erheben;
-
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2008 die A. AG auffor-
derte, sämtliche noch gespeicherten E-Mails, welche über die genannte Ad-
resse gesendet oder empfangen wurden, in elektronischer Form der Staats-
anwaltschaft zur Verfügung zu stellen (act. 1.3);
-
die A. AG am 11. September 2008 gegen diese Verfügung beim Obergericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend "Obergericht") Beschwerde erhob mit
dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (act. 1.1);
-
das Obergericht sich als nicht zuständig erachtete und daher mit Schreiben
vom 15. September 2008 die Akten an das Bundesstrafgericht überwies
(act. 1);
-
das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1.]);
-
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Beschwerden in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bun-
desstrafgericht), womit die Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer grund-
sätzlich gegeben und ein Meinungsaustausch i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VwVG nicht
erforderlich ist;
-
im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur Schlussverfü-
gungen der ausführenden kantonalen Behörden oder der ausführenden Bun-
desbehörde, mit welchen das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde un-
terliegen (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
-
3 -
-
Zwischenverfügungen nur dann selbständig angefochten werden können,
wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen oder durch die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e
Abs. 2 IRSG);
-
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2008 weder eine
Schlussverfügung noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im
Sinne der genannten Bestimmungen darstellt, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist;
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angesichts der Besonderheit des Falles ausnahmsweise keine Gerichtsge-
bühren zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
-
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 25. September 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- Obergericht des Kantons Solothurn
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG)
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