Entscheid vom 25. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SOLO- THURN, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.248
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Betruges führt;
die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2008 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") u.a. ersuchte, rückwirkend die E-Mails, gesendet und empfangen von der Adresse "D." zu erheben;
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2008 die A. AG auffor- derte, sämtliche noch gespeicherten E-Mails, welche über die genannte Ad- resse gesendet oder empfangen wurden, in elektronischer Form der Staats- anwaltschaft zur Verfügung zu stellen (act. 1.3);
die A. AG am 11. September 2008 gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Solothurn (nachfolgend "Obergericht") Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (act. 1.1);
das Obergericht sich als nicht zuständig erachtete und daher mit Schreiben vom 15. September 2008 die Akten an das Bundesstrafgericht überwies (act. 1);
das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1.]);
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bun- desstrafgericht), womit die Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer grund- sätzlich gegeben und ein Meinungsaustausch i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist;
im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur Schlussverfü- gungen der ausführenden kantonalen Behörden oder der ausführenden Bun- desbehörde, mit welchen das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde un- terliegen (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
3 -
Zwischenverfügungen nur dann selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen oder durch die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2008 weder eine Schlussverfügung noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
angesichts der Besonderheit des Falles ausnahmsweise keine Gerichtsge- bühren zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 25. September 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG)