Entscheid vom 27. Oktober 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter Kaimakliotis, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Be- schlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.253
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 21. August 2008 die Her- ausgabe der durch die Bank C. edierten Bankunterlagen von einem auf A. und E. lautenden Kontos verfügt hat sowie die in der Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 27. Juni 2007 (mit Ergänzung vom 23. Juli 2007) aufge- führten Konto- und Schliessfächersperren bei der Bank C. bestätigt hat (act. 1.2);
die Vertreterin von A. am 22. September 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist mit den Anträgen, es sei die Schlussver- fügung der Bundesanwaltschaft vom 21. August 2008 aufzuheben, die edier- ten Bankunterlagen seien nicht herauszugeben und die in den Eintretens- und Zwischenverfügungen angeordneten Konto-, Depot- und Schliessfächer- sperren seien aufzuheben. Eventualiter seien die Kontosperren im Betrag von CHF 100'000.00 aufzuheben (act. 1);
A. am 25. September 2008 aufgefordert worden ist, bis zum 6. bzw. nach Fristerstreckung bis zum 16. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu leisten (act. 3, 4);
die Vertreterin von A. mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 den Rückzug der Beschwerde mitgeteilt hat (act. 5);
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das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 27. Oktober 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).