Entscheid vom 10. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.263 / RP.2008.48
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) gegen A. ein Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs sowie Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung führt;
– die ersuchende Behörde in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 24. Juni 2008 an die Schweiz gelangt ist (Beilage Nr. 1 und 3 zu act. 10);
– die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 26. Juni 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetre- ten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Dokumente und Beweismittel verfügt hat (Beilage Nr. 5 zu act. 10; act. 2);
– am 26. September 2008 gegen die Schlussverfügung Beschwerde mit den Absenderadressen „B.“ und „A.“ bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhoben worden ist; (act. 1);
– sowohl A. wie auch seine Ehefrau B. zur Leistung eines Kostenvorschus- ses aufgefordert worden sind und A. ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht hat (act. 4, 6; RP.2008.48 act. 1, 3, 3.1);
– infolge Unklarheit, ob nur A.s Ehefrau oder auch er selbst Beschwerde er- heben will, A. am 28. Oktober 2008 zur Stellungnahme dazu aufgefordert wurde (act. 8);
– er am 10. November 2008 mitgeteilt hat, nicht er sei Beschwerdeführer sondern seine Ehefrau (act. 15);
– das ihn betreffende Verfahren RR.2008.263+RP.2008.48 deshalb mangels einer gültigen Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
– bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen ist.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Verfahren RR.2008.263+RP.2008.48 werden mangels einer gültigen Be- schwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 11. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).