Entscheid vom 20. November 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.269
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksge- richts Wroclaw wegen Betrugs um Auslieferung von A. ersucht hat;
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die Auslieferung von A. mit Entscheid vom 26. Juni 2007 zur Verfolgung der dem Beschuldigten in erwähntem Haftbefehl zur Last gelegten Taten bewilligte;
das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. April 2008, ergänzt am 4. Juli 2008, nachträglich um Auslieferung von A. zwecks Fortset- zung zweier anhängiger Verfahren vor dem Amtsgericht Zary wegen Betrugs und zwecks Vollstreckung zweier vom gleichen Gericht ausgefällten Frei- heitsstrafen (Urteile vom 4. September 2002 und 10. August 2004) wegen Missbrauch von Lohnabzügen ersucht hat;
A. sich anlässlich einer Einvernahme durch das Amtsgericht Breslau-Mitte vom 17. Dezember 2007 mit der Verfolgung und Vollstreckung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht einverstanden erklärte;
das Bundesamt am 14. August 2008 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung zur Vollstreckung obgenannter Urteile bewilligt hat, in- folge Fehlens eines auslieferungsfähigen Delikts bzw. Fehlens eines rechts- gültigen Hafttitels nicht jedoch zur Fortsetzung der hängigen Strafverfahren (act. 1.1);
A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. August 2008, ihm eröffnet am
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er mit nämlichen Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansons- ten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unter- bleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer auch der Aufforderung in der Schweiz ein Zustelldomi- zil zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn an- stelle dessen ad acta erfolgt (vgl. auch Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 20. November 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).