Entscheid vom 4. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.27
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
A. am 19. Februar 2008 aufgefordert wurde, bis zum 29. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
A. sich mit Schreiben vom 29. Februar 2008 an die II. Beschwerdekammer auf den Standpunkt stellte, die in der Beschwerde gerügten Punkte würden
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das Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland tangieren und daher im öffentlichen Interesse liegen; aufgrund der “rechtsstaatlich be- denklichen, gegen die Verfassung und gegen die EMRK verstossende Art der Zeugenbefragung“ hätte das Bundesstrafgericht die Beschwerde von Amtes wegen, als kostenlose, aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen (act. 5);
A., für den Fall, dass das Bundesstrafgericht dennoch auf der Leistung des Kostenvorschusses über Fr. 4'000.-- bestehen sollte, den Rückzug seiner Beschwerde bekannt gegeben hat (act. 5);
das Bundesstrafgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen nicht Aufsichtsbehörde ist, sondern das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend “Bundesamt“) in diesem Bereich die Aufsicht ausübt (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV);
die vorliegende Beschwerde somit nicht als kostenlose, aufsichtsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann und zuständigkeitshalber dem Bundesamt zu überweisen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG);
die II. Beschwerdekammer in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG);
die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG im Zusammen- hang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwerde- führer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht massge- bend sind; keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen oder die Zahlungsunfähigkeit von juristischen Personen darstellt; ein Verzicht auf den Kostenvorschuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt erachtet wird, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn es an der erforderlichen Liquidität fehlt (Urteile des Bundesgerichts 2C.69/2007 vom 17. August 2007, E. 3.1; 2A.488/2006 vom 1. September 2006, E. 3.1 und 3.2, je m.w.H.);
vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise das Abse- hen von der Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden; auf die Einforderung des Kostenvorschusses daher nicht verzichtet wird;
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das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2008.27 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen überwiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).