Entscheid vom 7. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kon- tosperre
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.67
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Utrecht gegen A. ein Strafverfah- ren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt;
die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Utrecht mit einem Rechtshilfeer- suchen datiert vom 9. bzw. 23. Mai 2006 an die Schweiz gelangt ist;
das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen zur Ausführung und Er- ledigung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen hat;
die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 6. März 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bank- und weite- ren Unterlagen sowie die Aufrechterhaltung der am 13. Oktober 2006 an- geordneten Sperre der Bankkonten von A. bei der Bank B. verfügt hat (act. 2);
A. gegen die Schlussverfügung vom 6. März 2008 mit Beschwerde vom
A. am 8. April 2008 eingeladen wurde, bis zum 21. April 2008 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zu- dem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zu- stelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgül- tig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustel- lungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbe- sondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
3 -
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. April 2008 nach der Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Mai 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).