Entscheid vom 5. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.9
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
A. am 27. Dezember 2007 in Zürich festgenommen und in provisorische Aus- lieferungshaft versetzt wurde (act. 3.4 und 3.5);
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“), nachdem sich A. an- lässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Dezember 2007 mit Be- schwerde vom 17. Januar 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangt ist (act. 1);
das Bundesamt in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2008 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);
A. mit Eingabe vom 28. Januar 2008 den Rückzug der Beschwerde bekannt gegeben hat;
das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).