Entscheid vom 12. August 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ver- mögenssperre (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.118-121
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná / Brasilien gegen A., alias E., B., alias F., C. und D. verschiedene Strafverfahren führt wegen Schmuggel, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei;
die schweizerische Bundesanwaltschaft gegen A. und B. ebenfalls ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen Geldwäscherei; sie die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná darüber mit Schreiben vom 9. Januar 2008 im Sinne einer unaufgeforderten Übermittlung von Informationen nach Art. 67a IRSG in Kenntnis gesetzt hat;
die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná am 21. Mai 2008 mit einem Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist und u.a. um Blockierung aller Vermögenswerte auf schweizerischen Bankkonten, welche mit den obge- nannten Personen in Zusammenhang stehen, ersucht hat, sowie um Übermittlung sämtlicher Unterlagen dieser Bankkonten (act. 1.9);
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeer- suchen am 28. Mai 2008 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen hat;
diese mit im nationalen Ermittlungsverfahren erlassener Verfügung vom
die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 entsprochen und die Herausgabe der Bankunterla- gen betreffend obgenannter Konten verfügt sowie die Kontosperren bestä- tigt hat (act. 1.6 bzw. 7.1);
A., B., C. und D. am 1. April 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde einreichen lassen mit dem Hauptantrag, die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 sowie die Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. Juli 2008 seien aufzuheben (act. 1);
3 -
sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt in ihren Be- schwerdeantworten vom 11. bzw. 13. Mai 2009 die Abweisung der Be- schwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7, 8), die Be- schwerdeführer in der Replik vom 12. Juni 2009 und Ergänzung vom
die Beschwerdeführer Angeschuldigte im brasilianischen Verfahren und Di- rektoren der I. Ltd. und J. Ltd. bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte oder Generalbevollmächtigte sind; die Konten, von welchen Unterlagen heraus- gegeben werden sollen und welche gesperrt wurden, jedoch auf die I. Ltd., J. Ltd. und H. AG lauten (Kontoinhaber, act. 1.6 bzw. 7.1); es den Be- schwerdeführern demnach an einer persönlichen und direkten Betroffenheit im Sinne der hievor zitierten Rechtsprechung mangelt und sie kein schüt- zenswerten Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfemassnahme haben, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht notwendig ist, dass die J. Ltd. und I. Ltd. für die Legitimation in den Rubren der Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sein müssten bzw. gegen diese ein Strafverfahren eröffnet sein müsste; die Gesellschaften auch nicht dadurch zu Beschwerdeführern werden, indem der Rechtsvertreter in der Replik ausführt, sämtliche Vorbringen gälten auch als von der J. Ltd. und I. Ltd. erklärt, sofern angenommen würde, diese seien rechtsgenügend in das Rechtshilfeverfahren einbezogen (act. 11 S. 3 Ziff. 6-10); eine zu diesem Zeitpunkt von den Gesellschaften erhobene Beschwerde zudem verspätet
4 -
gewesen wäre (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
folglich auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführer nicht einzuge- hen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- angesetzt wird, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 10'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 6'000.-- zurück- zuerstatten.
5 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 12. August 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).