Entscheid vom 20. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.141
Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Inneren Angelegenheiten Russlands führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Betruges. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft C. (OAO) zwei Verträge über USD 62 Mio. für den Kauf von Aktien zweier Gesellschaften abgeschlossen. Namens der Holdinggesellschaft D. N.V., der Muttergesell- schaft der C. OAO, habe B. in der Folge drei fingierte Verträge über USD 13,7 Mio. für Vertreterdienstleistungen abgeschlossen, wovon sicher- lich zwei am 3. Juli 2006 geschlossen worden seien. Einen Vertrag habe B. mit der E. Ltd. im Umfang von USD 2 Mio. und einen Vertrag mit der A. Ltd. über USD 4 Mio. abgeschlossen. Den dritten Vertrag habe er mit der F. LLP über USD 7,7 Mio. abgeschlossen. Hierfür habe B. USD 13,7 Mio. aufgrund dieser vorgetäuschten Verträge überwiesen. Insbesondere habe B. am 5. Juni 2006 ab dem Bankkonto der C. OAO mittels einer Kontobe- ziehung der D. N.V. bei der Bank G. N.V. eine Zahlungsanweisung über USD 2 Mio. zugunsten der E. Ltd. in Auftrag gegeben. Am 15. Dezember 2006 habe er einen Zahlungsauftrag über USD 3 Mio. und am 4. Juni 2007 einen solchen über USD 1 Mio. ab dem Bankkonto der C. OAO auf das Konto der A. Ltd. bei der Bank H. in Zürich erteilt. B. habe der C. OAO da- durch einen Schaden von insgesamt USD 13,7 Mio. zugefügt, da die vor- erwähnten Verträge nur fingiert gewesen und hierfür keine Gegenleistun- gen erbracht worden seien.
B. In diesem Zusammenhang sind die russischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 25. Juni 2008 an die Schweiz gelangt. Darin er- suchten sie unter anderem um Vornahme von Ermittlung bei der Bank H. in Zürich hinsichtlich der A. Ltd.
Mit Eintretensverfügung vom 6. Januar 2009 ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) als ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat unter anderem die Bank H. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die A. Ltd. verpflich- tet. Nach Übermittlung dieser Bankunterlagen hat die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2009 angeord- net. Gegen diesen Entscheid hat die A. Ltd. Beschwerde erhoben (RR.2009.110).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 hat die Staats- anwaltschaft gestützt auf Art. 18 IRSG eine vorsorgliche Kontosperre an- geordnet und die von der Bank H. in Zürich festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf die A. Ltd. lauten, bis zum Schluss des Rechts-
hilfeverfahrens bis zu einer Höhe von USD 4 Mio. gesperrt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete Kontosperre aufgehoben wird, wenn die zuständige russische Behörde nicht innert 90 Tagen ein Rechts- hilfeersuchen hinsichtlich der vorsorglich errichteten Kontosperre stellt (act. 12/9/1).
D. Gegen diese Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 betreffend vorsorgliche Kontosperre lässt die A. Ltd. Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt in erster Linie die Aufhebung der vorsorglichen Kon- tosperre und stellt des Weiteren verschiedene Feststellungsanträge. In pro- zessualer Hinsicht beantragt sie unter anderem die Ansetzung einer münd- lichen Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK.
In der Folge wird der A. Ltd. mit Schreiben vom 15. April 2009 Frist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses gesetzt (act. 3). Mit einer ersten Eingabe vom 20. April 2009 stellen die Rechtsvertreter der A. Ltd. das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (act. 4), welche beide mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2009 abgewiesen werden (act. 11). Gleichzeitig wird der A. Ltd. eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Mit einer zwei- ten Eingabe vom 20. April 2009 beschwert sich die A. Ltd. beim hiesigen Gericht über den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2009 betreffend die teilweise Aufhebung der Kontosperre (act. 5). Auf diese Beschwerde wird in der Folge nicht eingetreten (RR.2009.155). Das Gesuch der A. Ltd. vom 12. Mai 2009 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen (act. 15 und 16). In- nerhalb der angesetzten Nachfrist wird der Kostenvorschuss schliesslich bezahlt (act. 20 und 21).
E. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Beschwerdeantwort (act. 12). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) stellt in seiner Ver- nehmlassung vom 15. Mai 2009 den Hauptantrag, dass auf die Beschwer- de nicht einzutreten sei (act. 18).
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 wird die A. Ltd. zur Erstattung der Be- schwerdereplik bis zum 29. Mai 2009 eingeladen (act. 19). Auch diesbe- züglich ersuchen die Rechtsvertreter der A. Ltd. mit Schreiben vom 25. Mai 2009 um eine Fristerstreckung von 30 Tagen (act. 22). Diesem Gesuch wird nicht stattgegeben und die Frist letztmals bis zum 12. Juni 2009 er- streckt (act. 23).
F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die mit Verfügung vom 27. März 2009 angeordnete vorsorgliche Kontosperre per sofort aufgehoben werde, weil von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation kein Beschlagnahmebeschluss ergehen werde (act. 24). Da mit der Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sein wird, wird die A. Ltd. eingeladen, bis zum 12. Juni 2009 Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen (act. 25).
Die A. Ltd. beantragt mit Schreiben vom 12. Juni 2009, dass die Kosten des Rechtshilfe- und des Beschwerdeverfahrens der Staatsanwaltschaft bzw. dem Staat aufzuerlegen seien, und verlangen eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 49'323.70 (act. 27). Mit Faxmitteilung vom 9. Juni 2009 teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass sich das Antwortschreiben der russischen Behörden nicht auf die A. Ltd. bezogen habe und die vorsorgli- che Kontosperre aus Versehen aufgehoben worden sei (act. 26). In der Folge verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 30). Das Bundesamt beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 2009 die Kostenauflage an die A. Ltd. (act. 29). Bei- de Eingaben werden in der Folge den Rechtsvertretern der Beschwerde zugestellt (act. 32), welche hierzu mit Schreiben vom 29. Juni 2009 Stel- lung nimmt (act. 33).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Kontosperre gesetzt (act. 12/9/1). Innert Frist ging ein Antwortschreiben der russischen Behörden ein, wonach von der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation kein Beschlagnahmebeschluss ergehen werde (act. 24). Dieses Schreiben wurde aus Versehen auf die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 bezogen und die Beschwerdegeg- nerin hat in der Folge die vorsorglich angeordnete Kontosperre umgehend aufgehoben (act. 24 und 26). Soweit die Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin diesen Verfahrenshergang bestreiten und daraus andere Schluss- folgerungen ziehen (act. 27), widersprechen ihre Ausführungen den Akten, weshalb auf die entsprechenden Einwände nicht weiter einzugehen ist. 2. Wurde die angefochtene Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 aufgehoben, fehlt es mithin an einem Anfechtungsobjekt und die Be- schwerdeführerin hat kein Interesse mehr an der Behandlung der Be- schwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2009.141 ist daher als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.133 vom 3. September 2008). 3. 3.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Gemäss Art. 4 VwVG finden Bestimmungen des Bundesrechts Anwen- dung, die ein Verfahren eingehender regeln, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Zwar soll sich diese Bestimmung nach der bundesrätlichen Botschaft in erster Linie auf spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen beziehen, allerdings stützt sich die Rechtspre- chung auch auf Art. 4 VwVG als Grundlage für die sinngemässe Anwen- dung des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren (s. zum Ganzen: NADINE MAYHALL, in: BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG-Praxiskommentar, Art. 4 N. 1 ff., mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 1998, N. 220). Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 BZP sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009). Im Bereich der öffentlich- rechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen kommt bei Gegenstandslosigkeit auch vor dem Bundesgericht Art. 72 BZP sinngemäss zur Anwendung (Art. 71 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR.173.110]; anstelle Vieler s. Urteil des Bundesgerichts 1C 128/2008 vom 7. Mai 2008, E. 2.1; gleichermassen zum alten Recht anstelle Vieler s. Urteil des Bun- desgerichts vom 3. Juni 2004 1A.83/2004, E. 1). Gemäss Art. 72 BZP ent- scheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskos- ten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erachten die sinngemässe Anwendung von Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) und Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigun- gen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) für sachgerechter (act. 27 S. 11 f., act. 33 S. 2). Zur Begründung führen sie zum einen an, dass die vorgeschlagenen Artikel ohnehin einen allgemein geltenden Grundsatz zum Ausdruck bringen würden, nämlich das Verursacherprinzip. Zum ande- ren stufen sie die richterliche Lückenfüllung über Art. 72 BZP als problema- tisch ein, weil dies unter Hinweis auf das ausser Kraft gesetzte OG ge- schehen sei und wohl unter Missachtung des gesetzgeberischen Willens hinsichtlich Art. 63 Abs. 5 VwVG, welcher die Einzelheiten in den entspre- chenden Verordnungen geregelt gewollt habe. Ausserdem erscheine es sachgerechter, eine vergleichbare Regelung aus dem Bundesverwaltungs- verfahrensrecht heranzuziehen anstatt eine Norm aus dem Bundeszivilpro- zessrecht. In jedem Falle sei jedoch Art. 72 BZP im Lichte der erwähnten Bestimmungen auszulegen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin be- steht keine Veranlassung von der eingangs erläuterten Praxis abzuwei- chen. Vorliegend wurde die vorsorglich angeordnete Kontosperre aufgeho- ben, weil die ausländische Behörde nach dem damaligen Verständnis der Beschwerdegegnerin erklärt hat, dass sie kein entsprechendes Rechtshil- feersuchen stellen werde. Diese Konstellation ist ohne Weiteres mit dem Rückzug des Rechtshilfeersuchens vergleichbar. Beides fällt klarerweise nicht in die Sphäre der ausführenden Behörde in der Schweiz. Was die
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen vorbringen, geht an der Sache vorbei. Das Verursacherprinzip kommt unter den gegebenen Um- ständen ohnehin nicht zum Tragen. Wie schon für den Rückzug des Rechtshilfeersuchens dargelegt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.173 vom 20. April 2009), erweist sich die in Art. 72 BZP vorgese- hene Kostenregelung auch hier als angemessen und sachgerecht. Davon ausgehend spielt es keine Rolle, dass es sich dabei nicht um eine Norm des Bundesverwaltungsverfahrensrechts handelt. Lediglich vollständig- keitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass entgegen der Behauptung der Rechtsvertreter gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG (i.V.m. mit den betreffen- den Gesetzen) Bundesrat, Bundesverwaltungsgericht und Bundesstrafge- richt grundsätzlich die Bemessung der Gebühren im Einzelnen regeln und nicht die Kostenauflage. Besteht mit Art. 72 BZP eine gesetzliche Grundla- ge, welche nach konstanter Rechtsprechung für die Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als sachgerecht beurteilt wird, ist nicht ersichtlich, wes- halb die Bestimmungen einer anderen Bundesbehörde über deren Verfah- renskosten und Gerichtsgebühren für deren Verfahren nun vorliegend zur Anwendung kommen sollen.
3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in ers- ter Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). 3.3 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215
E.2.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E.7c). 4. 4.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 Beschwerde erhoben. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (act. 27 S. 16, act. 33) handelt es sich bei der angefochtenen vorsorglich angeordneten Kontosperre um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG. Dementsprechend gel- ten die betreffenden Eintretensvoraussetzungen.
4.3 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohen- de unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
4.4 Im Hinblick auf das Erfordernis eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Blo- ckierung von Vermögenswerten per se einen unmittelbaren und nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG dar- stelle (act. 1 S. 5, act. 27 S. 15). Der unmittelbare und nicht wieder gutzu- machende Nachteil aufgrund der angefochtenen Massnahme erhelle in concreto aufgrund des Umstandes, dass die gesperrten liquiden Werte der Beschwerdeführerin naturgemäss zur Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit im Allgemeinen sowie im Besonderen zur Deckung der Prozesskosten die- nen würden. Die Sperre der Vermögenswerte bewirke in diesem Zusam- menhang mitunter eine Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren i.S. B. Zu denken sei nebst prozessualen Nachtei- len bei Nichtleistung von Kostenvorschüssen auch an Verluste wegen mangelnder Vertretung (a.a.O., S. 6).
Ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil ergebe sich sodann auch aus Aussagen der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 gegenüber den russischen Behörden. Konkret vermittle ein drastischer Eingriff in die Eigentumsgarantie durch eine Konto- und Vermö- genssperre, die von der ersuchenden Behörde gerade nicht beantragt wor- den sei, den Eindruck, dass in der Schweiz ein dringender Verdacht einer Involvierung der Beschwerdeführerin in kriminelles Verhalten bestehe. Durch das Ent- und vor allen Dingen Fortbestehen dieses Eindrucks bei der Strafverfolgungsbehörde in Russland durch die Massnahmen gemäss dem angefochtenen Entscheid bestehe selbstverständlich das Risiko, dass die Beschwerdeführerin laufend neue Nachteile aus ungerechtfertigten Straf- verfolgungshandlungen in Russland oder anderswo zu gewärtigen habe (act. 1 S. 6).
4.5 Mit diesen allgemeinen Vorbringen wird kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der dargelegten Praxis begründet. Die im Ausland domi- zilierte Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie verfüge über keine ande- ren finanziellen Mitteln als über die gesperrten Vermögenswerte in der Schweiz, um ihren finanziellen Verpflichtungen (Honorare für die Rechts- vertreter etc.) nachzukommen. Ebenso wenig wurden drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehen- de Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligun- gen oder das Entgehen von konkreten Geschäften geltend gemacht. Der blosse Umstand, dass „die gesperrten liquiden Werte der Beschwerdefüh- rerin naturgemäss zur Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit im Allgemeinen sowie im Besonderen zur Deckung der Prozesskosten dienen“ sollen, stellt keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung aus- drücklich auf 90 Tage ab Erhalt der Verfügung befristet wurde. Nach Ablauf der Frist müssen die Vermögenswerte freigegeben oder es wird aufgrund
eines Rechtshilfeersuchens erneut darüber verfügt. Die Rechtsvertreter begründen nicht, weshalb die Beschwerdeführerin während dieser relativ kurzen Zeitspanne auf die gesperrten Vermögenswerte angewiesen ist.
4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen es unterlassen hat, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil konkret und glaubhaft darzulegen. Auf ih- re Beschwerde wäre deshalb mutmasslich nicht einzutreten gewesen.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2009.141 wird zufolge Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).