Entscheid vom 14. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.162
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Amtsgericht Hamburg am 5. August 2004 einen Haftbefehl gegen A. we- gen Zolldelikten erlassen hat (act. 1.3);
die deutschen Behörden gemäss Ausschreibung vom 17. September 2004 im Schengener Informationssystem um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung ersuchen;
A. am 19. Februar 2009 in Walzenhausen festgenommen wurde; er anläss- lich seiner Einvernahme unmittelbar nach der Festnahme erklärt hat, mit ei- ner vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein; noch am gleichen Tag gegen A. der Auslieferungshaftbefehl des Bundesam- tes für Justiz ergangen ist; die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundes- strafgericht mit Entscheid vom 17. März 2009 abgewiesen wurde;
die Justizbehörde Hamburg in diesem Zusammenhang mit Auslieferungser- suchen vom 25. Februar 2009 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbe- fehl des Amtsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 zur Last gelegten Straf- taten ersucht hat;
das Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 27. März 2009 die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligt hat (act. 1.2);
A. über seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 29. April 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 aufgefordert wurde, bis zum 11. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3); ihm diese Frist auf entsprechendes Ersuchen seines Rechtsvertre- ters hin bis zum 18. Mai 2009 erstreckt wurde (act. 1);
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Mai 2009, hierorts vorab per Fax und am Folgetag per Post eingegangen, mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren in Deutschland freiwillig stel- len wird; der Rechtsvertreter in diesem Schreiben weiter mitteilt, dass der Be- schwerdeführer aus diesem Grund seine Beschwerde gegen den Ausliefe- rungsentscheid zurückzieht (act. 5);
das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
3 -
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2009.162 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).