Entscheid vom 10. Juni 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.177
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 14. Mai 2009 ei- nen Auslieferungshaftbefehl erlassen hat (act. 2);
A. am 28. Mai 2009 in Laufen / BL festgenommen worden ist (act. 2.4);
er mit Eingabe vom 28. Mai 2009 Beschwerde gegen den Auslieferungs- haftbefehl bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat mit der Bemerkung, die Begründung werde binnen 14 Tagen nachge- reicht (act. 1);
das Bundesamt dem Bundesstrafgericht auf dessen telefonische Nachfrage vom 4. Juni 2009 hin (act. 2.1) den Auslieferungshaftbefehl hat zukommen lassen, zudem ein Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Lau- fen vom 3. Juni 2009 und die gleichentags vom Bundesamt erlassene Aus- lieferungsbewilligung mitschickte (act. 2, 2.3, 2.4);
dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die vereinfachte Auslieferung beantragt hat und angab, so schnell wie mög- lich an Deutschland ausgeliefert werden zu wollen, zudem auf die Bedenk- frist bezüglich Einwilligung zur Auslieferung verzichtete und zur Kenntnis nahm, dass die Anordnung der Auslieferung durch das Bundesamt damit sofort nach Unterzeichnung des Protokolls erfolgen kann (act. 2.3 S. 2);
der Beschwerdeführer dementsprechend am 5. Juni 2009 ausgeliefert wor- den ist (act. 2.4);
die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde damit dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
3 -
es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügun- gen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV);
der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz wohnt und hier auch kein Zustelldomizil bestimmt hat, sich eine diesbezügliche Nachfrage angesichts des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens auch erübrigt hat, womit der Ent- scheid dem Beschwerdeführer nicht formell eröffnet wird und die Zustellung anstelle dessen ad acta erfolgt.
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 10. Juni 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).