Entscheid vom 28. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Eintretensverfügung betreffend Einvernahme von Personen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.240
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) gegen A. ein Verfahren wegen Betrugs führt, in welchem diesem vorgeworfen wird, durch täuschende Hand- lungen eine Kamera in seinen Besitz gebracht zu haben, ohne eine Gegen- leistung dafür zu erbringen;
mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2009 die Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") gelangt ist;
die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 19. Juni 2009 gestützt auf dieses Ersuchen die Kantonspolizei Zürich beauftragt hat, A. sachdienlich zu befragen und weitere, sich aufdrängende Ermittlungen zu tätigen (act. 1.5);
A. mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 gegen diese Eintretensverfügung ans Bundesamt für Justiz gelangt ist, welches die Beschwerde zuständigkeitshal- ber an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes weitergeleitet hat (act. 1, 1.7);
für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie- rungsabkommen; SR 0.360.268.1) für die Rechtshilfe in Strafsachen zwi- schen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung gelangen; das SDÜ in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR verweist, welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert wer- den soll;
die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlässt und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnet (Art. 80a Abs. 1 IRSG);
dieselbe Behörde eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet; diese zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes unterliegt (Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG);
der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Per- sonen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
mittels Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2009 weder die Be- schlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen angeordnet noch die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten bewilligt, son- dern die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers verfügt wurde;
gegen diese Verfügung somit keine Beschwerde zulässig ist (woraufhin die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung unter Dispositiv Ziff. 4 hingewiesen hatte), weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).