Entscheid vom 14. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.278
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) bis anhin auf eine In- haftierung des Verfolgten verzichtet hat;
A. anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 3. Juli 2009 erklärt hat, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein- verstanden zu sein;
das Bundesamt am 23. Juli 2009 einen Entscheid erlassen und die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die ihm im Auslieferungsersuchen vom
A. gegen den Auslieferungsentscheid mit Beschwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
der Beschwerdeführer am 26. August 2009 eingeladen wurde, bis zum
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und mit Schreiben vom 10. September 2009 den Rückzug der Beschwerde er- klärt hat (act. 4);
der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwen- dung gelangt (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
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SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglementes).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).