Entscheid vom 23. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Herzfeldt, Zustelladresse: Rechtsanwalt Gert Thoenen, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.298-299
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Ehepaar A. und B. ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts bzw. Schuldnerbegünstigung führt;
in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 9. Juli 2009 an die Schweiz gelangt sind und dabei um Über- lassung der gesamten Akten des schweizerischen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) ersucht haben, welches gegen die beiden vorgenannten Eheleute geführt und mit Beschluss vom 1. Juli 2009 eingestellt worden war; darin u.a. Bankdoku- mente betreffend Konti der Eheleute A. und B. enthalten sind;
mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009 die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe sämtlicher Akten des eingestellten Strafverfahrens einschliesslich der edierten Bankdokumente angeordnet hat (act. 1.2); in der Folge diese Verfügung u.a. den von der früheren Edition im nationalen Strafverfahren bzw. von der anschliessenden Rechtshilfemassnahme be- troffenen Bankinstituten eröffnet wurde;
die Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009 dabei eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthielt und als Beschwerdeinstanz die Rekurs- kammer des Strafgerichts Basel-Stadt statt richtigerweise die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angegeben wurde (act. 1.2);
bei der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt am 7. September 2009 eine nicht unterschriebene Fax-Mitteilung des Ehepaars A. und B. vom 4. August 2009 eingegangen ist (act. 1.1, act. 2); diese von den Ver- fassern der Fax-Mitteilung als „Rekurs gegen die Eintretens- und Schluss- verfügung vom 27. Juli 2009“ betitelt wurde (act. 1.1); auch aufgrund des Inhalts der Fax-Mitteilung von einer Beschwerde gegen die Rechtshilfever- fügung vom 27. Juli 2009 auszugehen war; zur Behandlung dieser Be- schwerde die Fax-Mitteilung samt Rechtshilfeakten in der Folge zuständig- keitshalber dem hiesigen Gericht überwiesen wurde (act. 1);
gemäss Art. 80k IRSG die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt; die Zustel- lung freilich unterbleiben kann, wenn – wie vorliegend – eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, es unterlassen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (s. Art. 80m Abs. 1 IRSG Art. 9 IRSV); es in diesem Fall genügt, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstü- cke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen;
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die angefochtene Eintretens- und Schlussverfügung vom 27. Juli 2009 den beiden, von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankinstituten (Bank C. und Bank D.) am 28. bzw. 29. Juli 2009 eröffnet wurde;
bei Mitteilung der Rechtshilfeverfügung an die Bank die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt läuft, in dem die Bank über die Rechtshilfemassnahme informiert (BGE 124 II 124);
anders zu entscheiden ist, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden ei- ne Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Do- kumenten über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betref- fende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren hat; in diesem Fall die Frist zur Einsprache schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier läuft; es dabei nicht darauf ankommt, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tat- sächlich nachgekommen ist oder nicht (BGE 124 II 124);
nach der bundesgerichtlichen Praxis die Beschwerdefrist bereits ausgelöst wird, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Schlussverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Rechtshilfeverfügung unver- züglich bei der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa-cc S. 128 f.; 120 Ib 183 E. 3a S. 187);
vorliegend offen bleiben kann, wann die beiden Banken die Beschwerde- führer über die Rechtshilfemassnahme informiert haben, soweit nicht davon auszugehen ist, dass zwischen den Beschwerdeführern und den beiden Banken ohnehin eine Banklagernd-Vereinbarung bestand;
gemäss der Fax-Mitteilung vom 4. August 2009 die beiden Beschwerdefüh- rer spätestens seit diesem Tag von der damit angefochtenen Eintretens- und Schlussverfügung Kenntnis haben mussten; die 30-tägige Beschwer- defrist somit spätestens ab diesem Tag zu laufen beginnt; die Beschwerde- führer mit ihrer am 7. September 2009 an die Rekurskammer des Strafge- richts Basel-Stadt erfolgten Fax-Mitteilung nicht innert Frist Beschwerde er- hoben haben;
schliesslich zu berücksichtigen ist, dass eine Beschwerde bei der Rechts- mittelbehörde in Schriftform und eigenhändig unterzeichnet vorliegen muss (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); bei einer Eingabe per Fax es an einer eigenhändigen Unterschrift fehlt, weshalb solche Eingaben grund-
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sätzlich nicht zulässig sind (s. FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: WALDMANN / WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG-Praxiskommentar, Art. 52 Abs. 1 N. 23);
demnach die vorliegend lediglich mittels Fax-Mitteilung erhobene Be- schwerde ohnehin nicht zulässig gewesen wäre;
nach dem Gesagten auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer nicht einzutreten ist;
es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).