Entscheid vom 27. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Legi- timation
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.300
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Athen gegen B., C. und weitere Personen ein Straf- verfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führt;
die Staatsanwaltschaft Athen in diesem Zusammenhang insbesondere mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2006, vom 19. Mai 2008 sowie vom
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) nach einer summarischen Prü- fung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug dele- gierte;
die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 12. August 2008 den Rechtshilfeersuchen entsprach, gleichentags eine Aktenedition bei der Bank G. in Zürich als Rechtsnachfolgerin der Banken E. und F. und am 13. November 2008 bei der Bank D. anordnete;
die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. August 2009 den Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen der Nummernkonten Nr. 6 H., Nr. 7 I., Nr. 8 J., Nr. 9 K. bei der Bank G. in Zürich sowie der Nummernkonten Nr. 10, Nr. 11 L., Nr. 12 M., Nr. 13 N. und des Kontos Nr. 14, deren Inhaber O. ist, bei der Bank D. in Zürich, verfügte (act. 1.1);
A. mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, im Hauptstandpunkt unter anderem beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 sei abzuweisen (act. 1);
sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ in ihren Beschwerdeantwor- ten vom 14. bzw. 16. Oktober 2009 im Hauptpunkt beantragen, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik vom 29. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhält (act. 9); das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. bzw.
die Beschwerdeführerin darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 13);
die Beschwerdeführerin in den von der angefochtenen Schlussverfügung be- troffenen Kontounterlagen zwar als Bevollmächtigte bzw. Einzelzeichnungs- berechtigte erwähnt wird, aber nicht Kontoinhaberin ist; es der Beschwerde- führerin demnach an einer persönlichen und direkten Betroffenheit im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung mangelt und sie kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Rechtshilfemassnahmen hat, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist;
die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde demnach offen bleiben kann und auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech- nung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- angesetzt wird, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; die Bundesstraf- gerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).