Entscheid vom 3. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Eintretens- und Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.310
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die belgischen Behörden gegen B., C. und D. ein Strafverfahren führen wegen Verdacht des Betrugs, der Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation;
das belgische Untersuchungsrichteramt in diesem Zusammenhang mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 23. Dezember 2008 sowie Ergänzungen vom 26. Februar 2009, 20. Mai 2009 bzw. 3. Juni 2009 und 9. September 2009 an die Schweiz gelangt ist und u.a. um Einvernahmen und Haus- durchsuchungen unter Beisein belgischer Beamter, Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln sowie um Errichtung von Vermögenssper- ren ersucht hat (act. 7.1 Nr. 1, 2, 6, 8, 14);
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend „Zollverwaltung“) zum Vollzug übertragen hat (act. 7.1 Nr. 3, 10, 11 bzw. act. 1.2);
diese dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. September 2009 entsprochen und u.a. die Anwesenheit von belgi- schen Ermittlungsbeamten bewilligt, eine Hausdurchsuchung bei der E. AG inklusive Beschlagnahme von Unterlagen sowie die Einvernahme von A. angeordnet und die Sektion Zollfahndung Zürich beauftragt hat, die bean- tragten Rechtshilfemassnahmen durchzuführen (act. 1.1 bzw. act. 7.1 Nr. 15);
A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 28. September 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
die Zollverwaltung darüber am 30. September 2009 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert wurde, die Akten einzureichen (act. 2);
A. ebenfalls am 30. September 2009 eingeladen wurde, bis zum 12. Okto- ber 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf auf- merksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein- getreten wird (act. 3);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
3 -
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der ange- setzten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).