Entscheid vom 10. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Gerd H. Jelenik, und Antonius Falkner, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.335
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) führt gegen A. ein Strafver- fahren wegen Verdachts des schweren Betrugs.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsan- waltschaft St. Gallen“) führte gegen A. ein eigenständiges Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfacher Veruntreuung sowie Vergehens gegen das Bankengesetz. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 14. Januar 2008 A.s Wohnung in Salzburg rechtshilfeweise durchsuchen. Am 11. Februar 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Staatsanwaltschaft St. Gallen um Durch- sicht der bei der genannten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterla- gen und Übermittlung der für das österreichische Verfahren wesentlichen Dokumente (act. 8.3). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen entsprach diesem Ersuchen mit der – mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen – Schlussver- fügung vom 27. Februar 2008 (act. 8.4). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 ersuchte sodann die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Staatsanwalt- schaft St. Gallen um Zustellung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A. (act. 8.7).
B. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwalt- schaft St. Gallen dem Rechtshilfeersuchen vom 6. Oktober 2009 und ver- fügte die Zustellung der Anklageschrift vom 22. September 2009 in Sachen A. an die Staatsanwaltschaft Feldkirch (act. 2).
C. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 18. November 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Schlussverfügung vom 19. Oktober 2009 aufzuheben, unter Entschädi- gungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft St. Gallen bzw. der Bundesge- richtskasse. Zudem stellt A. den Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2009 beantragt die Staats- anwaltschaft St. Gallen, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell sei sie aufzuheben und zu neuem Entscheid bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft St. Gallen zurückzuweisen (act. 8). In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 stellt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, unter Kostenfolge (act. 9). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. Dezember 2009 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 11). Mit Ein- gaben vom 6. Januar 2010 verzichten sowohl das BJ als auch die Staats-
anwaltschaft St. Gallen auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und 16), wovon den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 11. Januar 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweize- rische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 19. Oktober 2009 ist mit der vorliegenden Be- schwerde vom 18. November 2009 fristgerecht angefochten worden. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein- schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3 auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmepro- tokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einver- nommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver- nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Be- schwerdeführer lautenden Bankkonten enthalten sind, so dass die Über- mittlung dieser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich- käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.). 2.2.2 Die angefochtene Verfügung hat die Herausgabe einer Anklageschrift zum Gegenstand. Bei dieser handelt es sich um eine von einer Strafverfol- gungsbehörde erstellte, sich im Besitz derselben befindende Verfahrensak- te. Die vorliegende Anklageschrift ist von der Beschwerdegegnerin im Rah- men eines gegen den Beschwerdeführer geführten nationalen Strafverfah- rens erstellt worden, welches vor der Stellung des Rechtshilfeersuchens eröffnet worden ist (vgl. act. 8.1 Ziff. 1.1 S. 2). Sie enthält keine spezifi- schen Informationen zu auf den Beschwerdeführer lautenden Konten. Dass
einige Transaktionen auf den Bankkonten einer dem Beschwerdeführer zu- zurechnenden Gesellschaft darin erwähnt werden, ändert nichts daran, dass die Übermittlung der Anklageschrift in casu nicht der Herausgabe von den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Bankunterlagen gleich- kommt. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtshilfeverfahren von keiner Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihm die Beschwerdelegitimation abgeht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4’000.--. Die Bundesstraf- gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).