Entscheid vom 12. August 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Antragstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl, Antragsgegner
Gegenstand Auslieferung an Serbien
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.50 + RP.2009.11
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mit Entscheid vom 5. März 2008 (recte: 2009) die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 19. September 2007, ergänzt am 7. Februar 2008, zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
mit gleichem Entscheid die Auslieferung von A. an Serbien für folgende Sachver- halte gemäss Anklageschrift der Bezirksstaatsanwaltschaft in Belgrad vom
„In der Nacht vom 24. Dezember 1998 soll der Verfolgte in Belgrad mit ei- nem Fahrzeug unterwegs gewesen sein. Nachdem er von einer Polizeipa- trouille angehalten worden sei, soll er mit einer automatischen Schusswaffe auf diese geschossen und dabei einen Polizisten schwer verletzt haben.
Ferner soll er am 23. Dezember 1998 in Belgrad, zusammen mit zwei Mit- tätern, zum Nachteil der Geschädigten B. und C. einen Mercedes 250 D mit dem Kennzeichen 1 im Wert von Dinar 120'000 bzw. einen Mercedes 124 mit dem Kennzeichen 2 im Wert von Dinar 70'000 gestohlen haben.“
das Bundesamt weiter die Auslieferung an Serbien unter Vorbehalt des Ent- scheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Deliktes im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG verfügte (act. 1.1);
im Auslieferungsentscheid des Bundesamtes sodann festgehalten wurde, dass die Auslieferung von A. prioritär an Deutschland erfolgen soll; gleichzeitig Deutschland ermächtigt wurde, A. an Serbien weiterzuleiten, wobei diese Weiter- lieferungsermächtigung mit dem Spezialitätsprinzip verbunden wurde (act. 1.1); dieser Auslieferungsentscheid unangefochten blieb (vgl. act. 7);
das Bundesamt am 5. März 2009 beim Bundesstrafgericht beantragt, die Einrede des politischen Delikts bezüglich einer Weiterauslieferung von A. an Serbien sei abzulehnen (act. 1);
der Rechtsvertreter des Antragsgegners demgegenüber beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei zu schützen und der Antragsgegner sei nicht nach Serbien auszuliefern (act. 6.1);
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mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2009 das Bundesamt gestützt auf Art. 13 EAÜe angewiesen wurde, innert 60 Tagen ab Zustellung der Verfügung weitere Abklärungen zum serbischen Strafverfahren vorzunehmen (act. 16); das Bun- desamt mit Schreiben vom 5. Juni 2009 die Botschaft der Republik Serbien um Übermittlung der fraglichen Schriftstücke gebeten hat (act. 19);
zwischenzeitlich der Rechtsvertreter des Antragsgegners mit Schreiben vom
das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abzuschreiben ist;
sich demzufolge die mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2009 angeordnete Ein- holung ergänzender Unterlagen nicht mehr als erforderlich erweist;
der Antragsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gestellt hat (act. 6);
die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gilt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.); es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und so- weit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse geben (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Ge-
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richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);
nach dem Gesagten das Gesuch des Antragsgegners um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ist;
der Antragsgegner, der seine Einrede zurückzieht, grundsätzlich als unterliegen- de Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung gelangt (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Kosten des Zwischenentscheids vom 29. Mai 2009 miteinzubeziehen sind; unter Berücksich- tigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.– anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 19. August 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).