Entscheid vom 10. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
Bank A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Liv- schitz, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schwe- den
Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG); aufschiebende Wirkung
Legitimation
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.114+RP.2010.30
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die schwedischen Behörden ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Verdachts der Untreue führen;
die schwedischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 2. Februar 2010 und Ergänzungen vom 18. Febru- ar 2010, 7. April 2010 und 1. Juni 2010 an die Schweiz gelangt sind und u.a. um Einvernahme von D., Mitarbeiter der Bank A. Zürich, unter Beisein schwedischer Strafverfolgungsbeamter ersucht haben und zudem um an- schliessende Herausgabe des Einvernahmeprotokolls baten;
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Rechtshilfeersuchen samt Ergän- zungen mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 19. Mai 2010 entspro- chen, u.a. die Einvernahme von D. als Auskunftsperson verfügt und die Teilnahme der schwedischen Strafverfolgungsbeamten bewilligt hat (act. 1.3 bzw. 2.3);
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sodann mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 3. Juni 2010 die Einvernahme D.’s neu als Zeuge verfügte und die Teilnahme der schwedischen Strafverfolgungsbeamten erneut be- willigte (act. 1.2 bzw. 2.2); der Einvernahmetermin auf den 10. Juni 2010 festgesetzt wurde (act. 1.4 bzw. 2.4);
die Bank A. gegen diese Eintretens- und Zwischenverfügung mit Be- schwerde vom 9. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangte (act. 1 bzw. 2);
zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); die Recht- sprechung erstere Bestimmung eng auslegt, um den Kreis der beschwer- delegitimierten Personen einzugrenzen und möglichst klar zu definieren (vgl. dazu auch Art. 9a IRSV); als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG u.a. gilt, wer sich einer Rechtshilfemass- nahme direkt unterziehen muss; demnach der vorgeladene und einver- nommene Zeuge unter der Voraussetzung, dass er Aussagen zu seiner Person macht, legitimiert ist, gegen die Übermittlung des Einvernahmepro- tokolls Beschwerde zu erheben; demgegenüber einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, grundsätzlich kei-
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ne Beschwerdebefugnis zukommt; Dritten einzig als Inhaber von Bankkon- ten die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einver- nahmeprotokollen zugestanden wird, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermitt- lung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 130 II 162 E. 1.1; BGE 124 II 180 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.3 und 1A.282/2003 vom 18. November 2004, E. 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 478 f. N. 526);
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).