Entscheid vom 1. März 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.164-166
Sachverhalt:
A. Gegen D. und E. wird in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfol- gend „USA“) eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des illegalen Handels mit kontrollierten Substanzen und der Geldwäscherei ge- führt. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, seit mindestens 2003 über Internetapotheken mindestens 3.455.000 Tabletten mit dem Wirkstoff Phentermin, einer kontrollierten Substanz gemäss einschlägigen Geset- zesbestimmungen, an Kunden in den USA verkauft zu haben, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Ein Teil des Erlöses aus diesen Geschäften sei zum Zwecke der Geldwäscherei auf Bankkonten in der Schweiz überwie- sen worden.
In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Department of Justice (nach- folgend „US Justizdepartement“) mit Rechtshilfeersuchen vom 18. Septem- ber 2009 an das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (nachfolgend „Zentralstelle“). Die Schweiz wird darin unter anderem um Bankerhebungen bei der Bank F. in Zürich betreffend ein auf die A. Ltd. lautendes Konto für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 ersucht (Akten Zentralstelle, act. 7).
B. Mit Eintretensverfügung vom 22. Oktober 2009 entsprach die Zentralstelle dem Rechtshilfeersuchen des US Justizdepartements und verfügte unter anderem die Erhebung von Unterlagen der Bank F. bezüglich des Kontos der A. Ltd. für den im Rechtshilfeersuchen genannten Zeitraum (Akten Zentralstelle, act. 8). Am 4. November 2009 übermittelte die Bank F. der Zentralstelle die verlangten Unterlagen (Akten Zentralstelle, act. 13).
Mit Schlussverfügung vom 1. Juli 2010 entsprach die Zentralstelle dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der Bank F. erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der A. Ltd. an die ersu- chende Behörde (act. 1.1).
C. Dagegen führen die A. Ltd., B. und C. mit Eingabe vom 4. August 2004 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Schlussverfügung der Zentralstelle vom 1. Juli 2010 sei aufzu- heben und die Rechtshilfe sei zu verweigern; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2010 beantragt die Zentralstelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdefüh- rer halten in der Beschwerdereplik vom 9. September 2010 an ihren Anträ- gen fest (act. 8). Mit Schreiben vom 16. September 2010 verzichtete die
Zentralstelle auf die Beschwerdeduplik (act. 10), wovon dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer am 17. September 2010 Kenntnis gegeben wur- de (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 38 Ziff. 1 RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. auch BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1 S. 84; 123 II 134 E. 1a S. 136, je m.w.H.). Im Verhältnis zu den USA gilt das Günstigkeitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der Zentralstelle, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mittei- lung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 17c BG-RVUS; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt, BStGerOR; SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung der Zentralstelle vom 1. Juli 2010 ist dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 zugestellt worden (Akten Zent- ralstelle, act. 30). Die Beschwerde vom 4. August 2010 ist demzufolge frist- gerecht erhoben worden.
2.2
2.2.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro-
zessfähig und zudem im Sinne von Art. 17a BG-RVUS zur Beschwerdefüh-
rung berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach
dem Zivilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die
natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und
des öffentlichen Rechts (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALD-
MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.;
KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, Zürich 1998, 2. Aufl., N 260).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG
i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof-
fen im Sinne von Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge-
sellschaft Berechtigte sind ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert,
wenn die juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, auf-
gelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153
tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge-
richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte
einer aufgelösten Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Ge-
sellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war bzw.
tatsächlich über das Konto verfügen konnte. Der wirtschaftlich Berechtigte
einer zwischenzeitlich saldierten Bankverbindung muss aufzeigen, dass er
auch nach der Kontoauflösung Begünstigter der Vermögenswerte war
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2
m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatz-
weise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss
vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d
S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e).
2.2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin 1, vormals eine Gesellschaft mit Sitz auf Anguilla, British West Indies, am 25. April 2008 aufgelöst worden (Akten Zentralstelle, act. 14). Sie ist folg- lich nicht parteifähig (vgl. analog BGE 129 I 302 E. 1.2.1 S. 306 m.w.H.), weshalb auf die Beschwerde, soweit sie im Namen der Beschwerdeführe- rin 1 geführt wird, nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer 2 und 3 werden in den betreffenden Kontoeröff- nungsunterlagen als wirtschaftlich Berechtigte am Bankkonto der Be- schwerdeführerin 1 aufgeführt (Akten Zentralstelle, act. 14). Der in den Ak- ten befindlichen Verdachtsmeldung der kontoführenden Bank gemäss Art. 9 des Bundesgesetztes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geld- wäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ist zu entnehmen, dass nach der Saldie- rung des genannten Kontos die betreffenden Vermögenswerte zu je 50% auf die Konten der Beschwerdeführer 2 und 3 aufgeteilt worden sind (Akten Zentralstelle, act. 14). Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auflösung der Kontoinhaberin bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Die Beschwerdeführer 2 und 3 erfüllen somit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne der zitierten Rechtsprechung, weshalb auf ihre Be- schwerde einzutreten ist. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 17b BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwie- sen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerde- verfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des ein- schränkenden Verweises gerade nicht (BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214; an- ders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57 E. 3.2 S. 59).
Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch bei Be- schwerden nach BG-RVUS nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (für die Beschwerden nach IRSG
vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, je m.w.H.).
3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Zulässigkeit der Rechtshilfe unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit. Sie bringen insbesondere vor, dass die Schlussverfügung in unzulässiger Weise schweizerische Regulie- rungen auf den amerikanischen Markt anwende. Die Klassifizierung der Wirkstoffe sei in der Schweiz und den USA unterschiedlich. Phentermin sei in der Schweiz ein Betäubungsmittel, in den USA hingegen ein zugelasse- nes, rezeptpflichtiges Medikament. Die rechtliche Einordnung des Wirk- stoffs sei eine öffentlich-rechtliche Vorfrage, die sich, da es vorliegend ein- zig um den Vertrieb auf dem amerikanischem Markt gehe, nach amerikani- schem Recht beurteile. Demnach komme Phentermin beim vorliegenden Sachverhalt keine Betäubungsmitteleigenschaft zu, weshalb es im Lichte von Art. 19 BetmG an der beidseitigen Strafbarkeit fehle. Das Rechtshilfe- ersuchen enthalte sodann keine Hinweise darauf, dass Phentermin zu Do- pingzwecken vertrieben worden sein soll, weshalb keine Strafbarkeit nach Art. 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport ge- geben sei. Mangels einer als Verbrechen zu qualifizierenden Vortat, kom- me schliesslich auch der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis
StGB nicht in Betracht. Hingegen sei das im Rechtshilfeersuchen inkrimi- nierte Verhalten als gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von dessen Art. 87 Abs. 2 strafbar und falle als solche unter Ziff. 30 lit. b der dem RVUS beige- fügten Liste der Straftatbestände. Unter diesem Titel könne jedoch die Rechtshilfe nur geleistet werden, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht sei, was vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Gestützt auf den Staatsver- trag könne daher keine Rechtshilfe geleistet werden. Zwar könne aufgrund des völkerrechtlichen Günstigkeitsprinzips auch für solche Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden, die nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt seien. Doch setze die Rechtshilfe nach Landesrecht gemäss Art. 8 IRSG in der Regel voraus, dass der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Die USA würden generell nur gestützt auf Staatsverträge Rechtshilfe leisten. Da die USA niemals Gegenrecht halten würden und die Voraussetzungen für den Verzicht auf das Gegenrecht vorliegend nicht gegeben seien, könne keine Rechtshilfe nach dem völkerrechtlichen Günstigkeitsprinzip gestützt auf das IRSG geleistet werden (act. 1 Ziff. II und III). 3.2 Gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS dürfen Zwangsmassnahmen bei Ausfüh- rung eines Rechtshilfeersuchens nur angewendet werden, wenn die Hand- lung, auf die sich das Ersuchen bezieht, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, nach dem Recht des ersuchten Staates, falls dort
verübt, strafbar wäre und auf der dem Vertrag beigefügten Liste strafbarer Tatbestände enthalten ist. Der Entscheid darüber, ob die genannten Vor- aussetzungen erfüllt sind, wird vom ersuchten Staat gemäss Art. 4 Ziff. 4 RVUS nur aufgrund seines eigenen Rechts getroffen. Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ist somit grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. BGE 112 Ib 212 E. 4a S. 213). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
3.3 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel anbie- tet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. Der Wirkstoff Phentermin ist in dem vom Schweizerischen Heilmit- telinstitut gemäss Art. 1 Abs. 4 BetmG erstellten Verzeichnis aller Betäu- bungsmittel (Anhang a zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinsti- tuts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezem- ber 1996 [Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic; SR 812.121.2]) aufgeführt. Der im Rechtshilfeersuchen des U.S. Justizde- partements zur Last gelegte unbefugte Vertrieb von Tabletten mit dem Wirkstoff Phentermin lässt sich demnach unter den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG subsumieren und stellt damit eine mit einer Freiheits- strafe bedrohte Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift betreffend Verbot von Handel mit Rauschgiften und psychotropen Substanzen im Sinne von Ziff. 30 lit. a des Anhangs zum RVUS dar. Die diesbezügliche Einwendung
der Beschwerdeführer, nach amerikanischem Recht sei Phentermin kein Betäubungsmittel, weshalb im Lichte des BetmG die beidseitige Strafbar- keit nicht gegeben sei, geht offensichtlich fehl, richtet sich doch die rechtli- che Qualifikation des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltes ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates (vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4b S. 76 m.w.H.). Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit erfordert mithin nicht, dass der ersuchende und der ersuchte Staat die fraglichen Handlungen in ihren Gesetzgebungen unter demselben rechtlichen Ge- sichtswinkel erfassen. Die Normen brauchen nicht identisch zu sein; es ge- nügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123 m.w.H.). Wie aus dem Ersuchen hervorgeht, ist der unbefugte Vertrieb von Phen- termin nach amerikanischem Recht (als „Distribution of controlled substan- ces“ gemäss 21 U.S.C. § 841 [a] [1]) strafbar. Der inkriminierte Sachverhalt ist, wie bereits ausgeführt, auch nach schweizerischem Recht strafbar und auf der Deliktsliste des RVUS aufgeführt. Die für die Anwendung von Zwangsmassnahmen erforderliche beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS ist damit erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weite- re Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdefüh- rer. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements) und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 1. März 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).