Entscheid vom 25. Juli 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Sinoli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schwe- den
Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.192 + RP.2011.18
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft in Stockholm führte gegen den schwedischen Staatsangehörigen A. und weitere Beschuldigte – mehrheitlich schwedi- sche Staatsangehörige – ein Strafverfahren wegen Rauschgiftdelikten, Handel mit Arzneimitteln sowie Verletzung der Buchführungspflicht. A. wur- de verdächtigt, zusammen mit anderen über Webseiten Betäubungsmittel sowie rezeptpflichtige Arzneimittel vertrieben zu haben. Dabei wurde na- mentlich die Webseite www.XYZ.com verwendet, welche von der Gesell- schaft B. AB mit Sitz in Schweden betrieben wurde. In diesem Zusammen- hang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2006 (act. 9.1), 17. November 2006 (act. 9.2) sowie 30. Januar 2007 (act. 9.6) an die Schweiz und ersuchten u.a. um Auskunft betreffend Bankkonten von A. bei der Bank C., Bank D. AG sowie Bank E. AG, Edition der allenfalls vorhandenen Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2006 sowie um Sperrung dieser Bankkonten und allfälli- ger Bankschliessfächer.
B. Nach einer summarischen Prüfung i.S.v. Art. 78 IRSG sowie Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeer- suchen mit Schreiben vom 12. Juni 2006 der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 20. Dezember 2006 (act. 9.3) dem Rechtshilfeersuchen und forderte gleichentags die Bank C. sowie die Bank D. AG auf, Bankunterlagen der Konten, u.a. lautend auf A., zu übermitteln (act. 9.4, 9.5). Mit ergänzender Eintretensverfügung vom 31. Januar 2007 (act. 9.7) entsprach die Bundesanwaltschaft dem ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2007 und liess gleichentags u.a. das Konto Nr. 1 bei der Bank D. AG sowie das Konto Nr. 2 bei der Bank C., beide lautend auf A., sperren (act. 9.8 und 9.9). Die Bundesan- waltschaft unterzog das Konto Nr. 3 bei der Bank D. AG einer vertieften Analyse, welche ergab, dass ein Betrag von ca. USD 110'000.-- vom Konto Nr. 4 bei der Bank J. überwiesen wurde. Daraufhin forderte die Bundesan- waltschaft die Bank J. mit Editionsverfügung vom 22. Februar 2007 auf, sämtliche Unterlagen, bezüglich der Konten, bei welchen A. Kontoinhaber ist, herauszugeben. Mit Schlussverfügung vom 27. April 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank C., des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG sowie der Konten Nr. 5, 6 und 4 bei der Bank J. und bestätigte die angeordneten Vermögenssper- ren (act. 9.10).
C. Mit Urteil vom 4. April 2008 sprach das Gericht Attunda Tingsrätt A. wegen schwerer Drogendelikte schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und verpflichtete ihn, den Erlös aus dem Verkauf der Drogen im Umfang von SEK 1'800'000.-- an den Staat Schweden zu bezahlen (vgl. act. 9.11). Das Berufungsgericht Svea Hovrätt bestätigte mit Entscheid vom 2. Juli 2008 das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang und verurteilte A. ausserdem wegen des Verstosses gegen das Gesetz über den Handel mit Arzneimitteln, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre und bestimmte, dass zusätzlich ein Betrag von SEK 4'372'000.-- einzuziehen sei (vgl. act. 12.10). Der Oberste Gerichtshof in Schweden bestätigte am 5. Dezember 2008 dieses Urteil (vgl. act. 9.11, 12.21, 17.2). Dagegen reichte A. am 2. Juni 2009 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein (act. 12.22). Das entsprechende Urteil ist noch ausstehend.
D. Die zuständige schwedische Behörde ersuchte mit einem weiteren Rechts- hilfeersuchen vom 1. Juni 2009 darum, die bei der Bank D. AG sowie Bank C. beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einer Höhe von SEK 6'172'000.-- herauszugeben (act. 12.2). Darauf verfügte die Bundesanwalt- schaft am 28. Juli 2010 die Herausgabe der aktuellen Saldi des Kontos Nr. 2 bei der Bank C. sowie des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. AG an das schwedische Amt für Betreibung (act. 12.9).
E. Dagegen erhob der schwedische Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom 26. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (act. 1). Mit Schreiben vom 2. September 2010 wurde er auf- gefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4). Sein in der Schweiz beauftragter Rechts- vertreter ersuchte mit Schreiben vom 24. September 2010 um Aktenein- sicht sowie um eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung der Be- schwerdeschrift (act. 7), welche ihm am 30. September 2010 gewährt wur- de (act. 11).
F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (act. 12) lässt A. Folgendes beantra- gen:
„1. Es sei dem schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Heraus- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 sowie bei der Bank D. AG mit Nr. 1 nicht zu entsprechen und die
Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Saldierung der Kon- ti des Beschwerdeführers und Herausgabe der Saldi aufzuheben.
Eventualiter 1: Es sei dem schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Heraus- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 mangels Verbindung zur vorgeworfenen Straftat sowie aufgrund besserer Rechte Dritter nicht zu entsprechen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend Saldierung und Herausgabe der Konti des Beschwerdefüh- rers bezüglich der Konti bei der Bank C. aufzuheben.
Eventualiter 2: Es sei der Vollzug der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers bis zur Erledigung der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor der Europä- ischen Kommission auszusetzen.
Eventualiter 1: Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. April 2007 betreffend Be- schlagnahme und Kontosperre der Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 mangels Verbindung zur vorgeworfenen Straftat sowie aufgrund besserer Rechte Drit- ter aufzuheben.
Eventualiter 2: Es sei der Vollzug der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten des Beschwerdeführers betreffend die Konti des Beschwerdeführers bei der Bank C. mit Nr. 2 bis zur Erledigung der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor der Europäischen Kommission auszusetzen.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG und Art. 55 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag: 6. Es sei das vorliegende Verfahren bis zur Vorlage des letztinstanzlichen schwedischen Urteils in rechtmässiger Form zu suspendieren, soweit dieser Formmangel nicht zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügungen oder zu einer Rückweisung zur Neubeurteilung führt.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2010 beantragt die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 17). Das BJ be- antragt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2010 Folgendes (act. 22):
„1. Ziff. 1 Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei folgendermassen abzuändern: Dem Schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti von A. in der Schweiz zwecks Ein- ziehung wird entsprochen. Die durch eine Teilungsvereinbarung in Anwendung des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) erwor- benen Rechte der schweizerischen Behörden bleiben vorbehalten.
Ziff. 4 Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei folgendermassen abzuändern: Die Banken werden angewiesen, nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung, den Saldo des jeweiligen Kontos auf die zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bundesanwalt- schaft bezeichneten Konten zu überweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Herausgabe der auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank C. befindlichen Vermögenswerten an die schwedischen Behörden richtet, ist auf diese nicht einzutreten.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge.“
Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerdereplik, datiert vom 18. Okto- ber 2010 an seinen gestellten Begehren fest (act. 25). Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft verzichteten auf eine Beschwerdeduplik
(act. 27, 28), worüber der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 29).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei- getreten sind. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24, E. 1.1).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Verfügung vom 28. Juli 2010 wurde mit Eingabe vom 26. August 2010 fristgerecht angefochten, und auch die Ergänzung der Beschwerde vom 18. Oktober 2010 erfolgte innerhalb der angesetzten Nachfrist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Wer jedoch in eigenem Namen ein Bankkonto eröffnet und sich wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen ausgibt, ist selbst als Kontoinhaber nicht beschwerdelegitimiert (vgl. TPF 2009 17 E. 1.6.2 S. 18).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Vermö- genswerten der Konten Nr. 2 bei der Bank C. sowie 1 bei der Bank D. AG, beide lautend auf den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter (vgl. act. 9.10, S. 4). Dieser führt aus, er habe das Konto bei der Bank C. ange- legt, um für seinen Bekannten F. aus steuerlichen Gründen dessen Vermö- gen in der Schweiz gewinnbringend anzulegen. Dazu hätten sie einen Ver- trag abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer Geld auf Rechnung von seinem Bekannten in eigenem Namen verwalten und die bestmögliche Rendite erzielen werde, wobei das Geld vom Vermögen des Beschwerde- führers getrennt zu halten sei (act. 12, Ziff. 105). Damit hat sich der Be- schwerdeführer wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigter der Vermö- genswerte auf besagtem Konto bei der Bank C. erklärt. Nach der dargeleg- ten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer somit betreffend dieser Ver- mögenswerte nicht zur Beschwerde legitimiert, und es ist in diesem Um- fang nicht darauf einzutreten.
2.3 Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden An- trag nicht zu befinden ist.
dass ihm die Vermögenswerte im Falle eines entsprechenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht mehr zurückerstattet werden können. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenssistie- rung wäre schliesslich auch mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 17a IRSG unvereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006, E. 2).
4.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensmängel i.S.v. Art. 2 lit. a und d IRSG geltend. In diesem Zusammenhang rügt er, die schwedischen Ge- richte seien nicht zuständig gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK darstelle. Dadurch sei auch das Prinzip nulla poena sine lege nach Art. 7 EMRK verletzt worden.
4.2 Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grund- sätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völker- recht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Straf- rechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenk- lich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Perso- nalitätsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inlän- discher Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgü- ter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Straf- rechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstrit- ten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individual- rechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er- suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre
Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Schwedens zur Strafverfol- gung verneint, gehen seine Einwände fehl. Die Strafverfolgung in Schwe- den richtete sich vorwiegend gegen schwedische Staatsbürger, welche teilweise auch in Schweden Wohnsitz haben. Ausserdem hat die Gesell- schaft B. AB, welche die Website www.XYZ.com betrieb, ihren Sitz in Schweden. Als Anknüpfungspunkte kommen demnach das aktive Persona- litätsprinzip, das Domizilprinzip sowie das Territorialitätsprinzip in Frage. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der schwedischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, und eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege liegt nicht vor. Die dies- bezüglichen Rügen sind somit unbegründet.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Erfordernis der beidseitigen Straf- barkeit sei nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er in der Schweiz für die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht verurteilt worden wäre. Sein Verhalten könne weder unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Okto- ber 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) noch unter Art. 86 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG, SR.812.21) subsumiert werden.
Die in casu relevanten Arzneimittel seien gemäss Anhang a zur Verord- nung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmV-Swissmedic) lediglich unter der Kategorie b aufgeführt, d.h. seien teilweise von der Kontrolle ausgenommen, und ge- hörten nicht zu den scharf kontrollierten Stoffen gemäss Kategorie a oder zu den verbotenen Stoffen gemäss Kategorie d. Lediglich folgende 10 Arz- neimittel, welche von den schwedischen Anklagebehörden als Betäu- bungsmittel eingestuft worden seien, erschienen auf der Liste der Swiss- medic: Alprazolam, Bromazepam, Butalbital, Clonazepam, Diazepam, Tria- zolam, Lorazepam, Nitrazepam, Oxazepam sowie Zolpiderm [recte: Zolpi- dem], wobei alle unter der Kategorie b geführt würden. Sodann hätten sämtliche von den schwedischen Behörden aufgeführten Codein- und Dextropropoxyphenhaltige Präparate jeweils unter 100 mg bzw. 135 mg der Wirkstoffe enthalten und fielen gemäss Swissmedic maximal unter die Ka- tegorie c. Jedenfalls falle keines des von den beteiligten Personen erwor- benen Arzneimittels unter die Kategorie d der verbotenen Substanzen.
Gemäss Schweizer Recht sei Art. 2 Abs. 1 bis BetmG zu berücksichtigen, wonach Betäubungsmittel, welche als Heilmittel verwendet würden, unter das HMG fielen. Ein Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus habe aber gar nicht stattgefunden, weshalb keine Bewilligung gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG erforderlich gewesen wäre. Ausserdem käme Art. 51 lit. a SDÜ zur Anwendung, wonach für die Bejahung der beidseitigen Straf- barkeit bei der rechtshilfemässigen Vornahme von Zwangsmassnahmen die zugrunde liegende Tat in beiden Staaten mit einer Freiheitsstrafe mit Höchstmass von mindestens 6 Monaten sanktioniert sein müsse. Ein Ver- stoss gemäss Art. 87 HMG führe jedoch maximal zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 6 Monate, weshalb das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit auch hier eindeutig nicht erfüllt sei.
5.2 5.2.1 Die Herausgabe von Vermögenswerten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG stellt eine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 64 IRSG i.V.m. dem entsprechenden Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR muss daher die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staa- tes strafbar sein.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).
5.2.2 Wer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG die Gesundheit von Menschen ge- fährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes her- stellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Aus- land handelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 200'000.-- be- straft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetz- buch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt. Mit Haft oder mit Busse bis zu CHF 50'000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Ge- sundheit von Menschen gefährdet wird (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG). Als Arz- neimittel im Sinne des Gesetzes gelten Produkte chemischen oder biologi- schen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, ins- besondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG).
5.3 5.3.1 Gemäss bindender Darstellung in den Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: der Beschwerdeführer, G., H. sowie I. haben ge- meinsam im Jahre 2004 bis April 2006 namentlich über die Webseite www.XYZ.com , welche von der Gesellschaft B. AB mit Sitz in Schweden betrieben wurde, ohne Bewilligung rezeptpflichtige Arzneimittel sowie als Rauschgift einzustufende Präparate vertrieben.
5.3.2 Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Substanzen (vgl. supra E. 5.1; act. 12.26), sind im Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläu- ferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) unter dem Buchstaben b aufgeführt. Sie gel- ten als Betäubungsmittel nach Massgabe des BetmG (vgl. Art. 2a BetmG; Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI), wobei das HMG anwendbar ist, soweit Betäu- bungsmittel als Heilmittel verwendet werden (vgl. Art. 1b BetmG; Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG). Laut Art. 18 Abs. 1 lit. c HMG hätte der Vertrieb der vor- genannten Substanzen eine Bewilligung erfordert (vgl. auch Art. 5 der Ver- ordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle [Betäu- bungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR 812.121.1]).
Auch nach den altrechtlichen Bestimmungen gelten die vorgenannten Sub- stanzen als Betäubungsmittel (vgl. Anhang a BetmV-Swissmedic), dessen
Vertrieb eine Bewilligung vorausgesetzt hätte. Das vorgängig umschriebe- ne Verhalten kann nach dem Gesagten unter Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG sub- sumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Die Sachver- haltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Lücken oder Widersprüche, weshalb das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gegeben ist. Es kann offen bleiben, ob nach schweizerischem Recht weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. supra E. 5.2.1). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl, wonach gestützt auf das SDÜ – welches augrund des Prinzips lex mitior anzuwenden sei – die beidseitige Strafbarkeit nicht erfüllt sei. Denn das innerstaatliche Recht gilt (nach dem Günstigkeitsprinzip) nament- lich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (vgl. supra E. 1; Art. 48 SDÜ). Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung von Art. 74a sowie Art. 28 Abs. 5 IRSG geltend. Die schwedische Betreibungsbehörde erwäh- ne zwar, dass ein letztinstanzliches Urteil vorliege, lege aber weder ein Original noch eine Übersetzung davon bei. Ausserdem habe das zweitinstanzliche Urteil für den Betrag von SEK 1'952'882.-- eine Be- schlagnahmefrist von 5 Wochen festgelegt. Sofern das letztinstanzliche Ur- teil diese Frist nicht verlängert habe, mangle es an einem gültigen Heraus- gabeentscheid. Bis zum Vorliegen einer Übersetzung des letztinstanzlichen Urteils sei deshalb das Verfahren zu suspendieren. Die Einziehung sei so- mit auf maximal SEK 4'372'000.-- zu beschränken, wobei für diesen Betrag bis dato gar keine rechtskräftige Beschlagnahmeverfügung vorliege. Falls dieser Ansicht nicht gefolgt werde, sei die Einziehung auf SEK 1'982'882.-- [recte wohl: SEK 1'952'882.--] zu beschränken.
6.2 Das IRSG regelt in Art. 63 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 74a Abs. 1 IRSG die Be- schlagnahme von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstat- tung an den Berechtigten bzw. zu Sicherungszwecken (vgl. auch Art. 33a IRSV sowie die Bestimmung von Art. 18 IRSG, welche jedoch den Erlass von vorläufigen Massnahmen regelt). Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG umfassen u.a. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer straf- baren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Her- ausgabe in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid über die Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des ersuchenden Staates (vgl. BBl 1995 III S. 25). Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf genannte Bestimmung setzt gemäss stän-
diger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zu- sammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.1).
6.3 6.3.1 Das letztinstanzliche Urteil liegt dem Beschwerdeführer offenbar vor (vgl. act. 12.21). Er bestreitet weder dessen Rechtskraft noch macht er gel- tend, es weiche vom vorinstanzlichen Entscheid ab. Sein schwedischer Rechtsvertreter führt in der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 2. Juni 2009 dazu aus, die Klage gegen ihn sei in Schweden von sämtlichen Instanzen geprüft worden (vgl. act. 12.22, VII). Sodann erläutert er, dass er sowohl durch das Oberlandesgericht als auch durch das Oberste Gericht wegen Handels mit Arzneimitteln gemäss dem schwedischen Gesetz verurteilt worden sei (vgl. act. 12.22, II, N. 3 ff.). Die zuständige Betreibungsstelle kann sodann lediglich eine Forderung einzie- hen, welche fällig ist (vgl. http://ec.europa.eu/civiljustice betreffend verein- fachte und beschleunigte Verfahren Schweden). Nach dem Gesagten er- geben sich keinerlei Zweifel, wonach das letztinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig sein oder vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen könnte. Folglich besteht keine Veranlassung, dieses im vorliegenden Verfahren beizuziehen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer rügt keinen fehlenden Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Handlungen und den herauszugebenden Vermögens- werten. Aus dem Schreiben des Auslandsteams 2, Kronofogden vom
12.10) betrifft sodann einen Arrest und nicht die Forderung des schwedi- schen Staates an sich. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unbe- gründet.
Laut Art. 74a Abs. 7 IRSG wird die Herausgabe der eingezogenen Vermö- genswerte an den ersuchenden Staat unter Vorbehalt des Abschlusses ei- ner Teilungsvereinbarung angeordnet. Nach Rechtskraft des Herausgabe- entscheides nimmt das BJ mit dem ausländischen Staat Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Teilungsvereinbarung auf (Art. 12 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermö- genswerte [TEVG; SR 312.4]). Das Dispositiv der angefochtenen Verfü- gung ist daher in diesem Sinne zu ändern.
Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
Die Zulässigkeit der Herausgabe der Vermögenswerte bei der Bank D. AG und Bank C. ist gestützt auf die obigen Erwägungen in offensichtlicher Weise zu bejahen, weshalb die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Ziffer 1 und 4 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2010 wird wie folgt abgeändert:
„Dem Schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2009 bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti von A in der Schweiz zwecks Einziehung wird entsprochen. Die durch eine Teilungs- vereinbarung in Anwendung des Bundesgesetzes über die Teilung eingezo- gener Vermögenswerte (TEVG) erworbenen Rechte der schweizerischen Behörden bleiben vorbehalten.“
„Die Banken werden angewiesen, nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung, den Saldo des jeweiligen Kontos auf die zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bundesanwaltschaft bezeichneten Konten zu überweisen.“
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt Marc Sinoli
Bundesanwaltschaft
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
17 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).