Entscheid vom 5. Oktober 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.203
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht führt;
die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Januar 2010 an die Schweiz gelangten und um polizeiliche Befra- gung von A.s Arbeitgeber sowie um Einholung einer Kontoübersicht betref- fend eines Kontos bei der B. ersuchten;
das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen (nachfolgend „Un- tersuchungsrichteramt“) mit Eintretensverfügung vom 22. April 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Einholung eines Lohnausweises so- wie eines Leumundsberichts von A. verfügte; es zudem die B. aufforderte abzuklären, ob A. über das Konto Nr. 1 verfügte und im positiven Fall um Zustellung eines Kontoauszuges ersuchte;
mit Schlussverfügung vom 9. August 2010 das Untersuchungsrichteramt die Herausgabe des Erhebungsberichts der Schaffhauser Polizei vom 27. April 2010, des Leumundsberichts der Schaffhauser Polizei vom 30. Juli 2010 so- wie von Auszügen des Kontos von A. bei der B. für den Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 verfügte;
A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 7. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, darin mitteilte, die Begründung folge in einem gesonderten Schreiben und um schriftliche Bestätigung des Beschwerdeeingangs ersuchte (act. 1);
der Beschwerdeführer am 9. September 2010 eingeladen wurde, bis zum
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
3 -
der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchte;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).