Entscheid vom 13. Oktober 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
vertreten durch die Rechtsanwälte Mark Livschitz und Simona Schub,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, TASK FORCE AMTSHILFE USA, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Amtshilfe (DBA-USA)
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts
(Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG bzw. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.217+218
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die ESTV mit Entscheid vom 1. September 2009 die Einleitung des Amts- hilfeverfahrens verfügte und die UBS AG zur Herausgabe diverser Unterla- gen aufforderte; die UBS AG am 7. Dezember 2009 der ESTV das Dossier von A. als wirtschaftlich Berechtigten an der B. S.A. übermittelte (act. 1.1);
mit Verfügung vom 9. August 2010 die ESTV in Anwendung des DBA-USA und des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens vom
in der vorgenannten Verfügung unter Hinweis auf die anwendbaren Nor- men (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.021]; Art. 20k der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweize- risch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Okto-
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ber 1996 [Vo DBA-USA; SR 672.933.61]) als Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegeben wurde (act. 1.1);
gegen die Verfügung der ESTV vom 9. August 2010 A. und die B. S.A. mit Eingabe vom 23. September 2010 Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1);
die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass für die Beurteilung von Schlussverfügungen in Ausführung eines Rechtshilfeersuchens aus den USA das angerufene Bundesstrafgericht sachlich zuständig sei; sie sich auf den Standpunkt stellen, dass das streitgegenständliche Amtshilfeersuchen in Wirklichkeit ein Rechtshilfeersuchen aus den USA sei (act. 1 S. 4); sie daraus die Zuständigkeit des Bundesstrafgericht ableiten;
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Ok- tober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) ent- scheidet (Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 und 4 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]);
das Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF 2008 7 E. 1.2); das Gericht die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, wenn es sich als unzu- ständig erachtet (Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); ein Vorge- hen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG ausscheidet, sobald eine Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der Behörde behauptet (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 11); diesfalls nur ein Nichteintretensentscheid in Betracht kommt (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 N. 11); ein Meinungsaustausch nicht durchzufüh- ren ist, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit für eindeutig hält (Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
gemäss Rechtshilfegesetz die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwi-
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schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG);
für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) und das BG-RVUS massgeblich sind; das IRSG und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit das RVUS bzw. das BG-RVUS be- stimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
die Rechtsmittel nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zugunsten der USA in Art. 17 ff. BG-RVUS geregelt sind und insofern den Be- stimmungen im Rechtshilfegesetz vorgehen (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG); gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unterliegt; die Zentralstelle für die Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist (Art. 1 Ziff. 3 BG- RVUS i.V.m. Art. 28 Ziff. 1 RVUS);
es sich beim angefochtenen Entscheid vom 9. August 2010 um eine Verfü- gung der ESTV und nicht des Bundesamtes für Justiz als Zentralstelle für Rechtshilfe mit den USA handelt; die angefochtene Verfügung in Anwen- dung des DBA-USA sowie des Abkommens vom 19. August 2009 und nicht gestützt auf einen Rechtshilfeerlass ergangen ist; mit der angefochtenen Verfügung nicht ein Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde; der Ent- scheid der ESTV vielmehr im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens ergangen ist, das auch als solches eingeleitet wurde, was von den Beschwerdefüh- rern nicht bestritten wird (act. 1 S. 4 ff.); am Rande bemerkt sei, dass im Bereich des internationalen Steuerrechts Amts- und Rechtshilfeverfahren grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen und es für den ersuchen- den Staat keine Pflicht gibt, das eine oder andere Verfahren zu wählen (URS BEHNISCH, Aktuelle Entwicklungen in der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich, in: STEPHAN BREITENMOSER/BERNHARD EHRENZELLER
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[Hrsg.], Aktuelle Fragen der Internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gal- len 2009, S. 249 – 275, S. 250); im Zusammenhang mit dem vorliegenden Amtshilfeverfahren das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits ver- schiedentlich als Beschwerdeinstanz angerufen wurde und entschieden hat (s. Urteile A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010);
aus diesen Gründen die strittige Verfügung der ESTV vom 9. August 2010 weder unter Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS noch unter Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG fällt; die umfangreichen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift zur Zuständigkeitsfrage daran nichts zu ändern vermögen und diese sich deshalb insgesamt und zusammengefasst als irrelevant er- weisen;
nach dem Gesagten die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV eindeu- tig nicht zuständig ist; demzufolge auf die Beschwerde mangels Zuständig- keit nicht einzutreten ist (Art. 9 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der ESTV vom 9. August 2010 ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben haben (act. 1 S. 4, act. 1.3), welches sich in seiner Zwischenverfügung vom 7. Ok- tober 2010 zweifelsfrei zur Behandlung der bei ihm eingereichten Be- schwerde zuständig erklärt hat (act. 3 S. 2); vor diesem Hintergrund sich eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG erübrigt;
die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG); die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 14. Oktober 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).