Entscheid vom 14. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. B.V., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mül- ler,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.229
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden führt unter dem Operationsnamen „SOHO“ unter anderem gegen B. sowie die C. B.V. ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Ur- kundenfälschung sowie Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelang- te die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch mit Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 sowie mit Ergänzungen vom 8. Juni 2010 und 4. Juli 2010 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der D., der C. B.V. oder der anderen im Rechtshilfeersuchen genannten Verdächtigen als Inhaber oder Verfü- gungsberechtigte bei der Bank E. in Zürich für den Zeitraum ab dem
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 verfügte die Bun- desanwaltschaft bei der Bank E. (Schweiz) AG (nachfolgend „Bank E.“) un- ter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten lau- tend auf B. bzw. der Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist (act. 1.5). Dieser Auffor- derung ist die Bank E. nachgekommen und übermittelte Unterlagen zum Konto mit der Stammnummer 1 lautend auf die A. B.V., an dem B. wirt- schaftlich Berechtigter ist (act. 9.8, S. 1 – 53; vgl. auch act. 9.7).
Die mit selbem Datum verfügte Kontosperre hob die Bundesanwaltschaft aufgrund des niedrigen Kontosaldos am 20. Juli 2009 wieder auf (act. 1.2, S. 4, Ziff. II. 6.; vgl. auch act. 9.8, S. 17).
C. Auf schriftliche Nachfrage des BJ vom 21. Juli 2010 reichten die niederlän- dischen Behörden am 22. Juli 2010 ein weiteres, den im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Sachverhalt präzisierendes Ergänzungsschreiben ein (act. 12.2).
D. Mit Schlussverfügung vom 2. September 2010 entsprach die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. B.V. bei der Bank E. (act. 1.2).
tragt Folgendes (act. 1):
„1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2010 sei (a) aufzuhe- ben, die Kontenunterlagen der Beschwerdeführerin betreffend das Konto Nr. 1 seien (b) nicht an die ersuchende ausländische Behörde zu übermitteln.
Eventualiter sei der Sachverhalt zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Bundesan- waltschaft zurückzuweisen
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) beantragen in ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom 3. bzw. 1. November 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8, 9). Mit Replik vom 15. November 2010 liess die A. B.V. über ihren Rechtsvertreter an ihren Anträgen festhalten (act. 12). Das BJ verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik, unter Bestätigung seines in der Beschwerdeantwort formulierten Antrags (act. 14), während die Bun- desanwaltschaft mit Duplik vom 29. November 2010 an ihrem Antrag fest- hält (act. 15). Beide Eingaben wurden dem Rechtsvertreter der A. B.V. mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Da die niederländischen Behörden auch wegen mut- masslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.
1.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 2. September 2010, welche der Bank E. eröffnet und dort frühestens am 3. September 2010 eingetroffen sein dürfte, bevor sie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, ist mit Datum vom 4. Oktober 2010 fristgerecht erhoben worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerde- führerin als Kontoinhaberin ist damit im obgenannten Sinne beschwerdele- gitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet die Beschwerdeführerin zu- nächst ein, das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden genü- ge den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin, aus den von den nieder- ländischen Behörden eingereichten Unterlagen gehe weder hervor, welche ihrer Handlungen oder der Handlungen ihrer Alleinaktionärin – die F. B.V. – bzw. von G., Alleinaktionär der F. B.V., die Erfüllung eines Straftatbestan- des darstellen würden, noch wie die Gelder auf dem Konto der Beschwer- deführerin bei der Bank E. im Zusammenhang mit einer Straftat stünden. Aus der Darstellung des Sachverhalts gemäss Rechtshilfeersuchen würden sich keinerlei Hinweise auf Handlungen ergeben, welche die von den nie- derländischen Behörden geltend gemachten Straftatbestände erfüllen könnten. Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch habe es unterlassen auf- zuzeigen, welches die Vortat zur Geldwäscherei sei und welche Verbre- chen mit der angeblichen kriminellen Organisation beabsichtigt worden sei- en (act. 12, S. 3 ff.). Auch habe sich die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in keiner Weise dazu geäussert, wem ein Schaden entstanden sei und in welcher Höhe (act. 12, S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt diese Einwän- de allerdings erstmals in ihrer Replik vor, weshalb sich die Frage stellt, in- wiefern dieses verspätete Parteivorbringen als ausschlaggebend zu qualifi- zieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen ist. Angesichts der nachfol- genden Erwägungen (E. 3.2 – 3.3) kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann in materieller Hinsicht das Fehlen der doppelten Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde bringe nicht vor, dass die Gärtner ihre Bilanzen in deliktischer Weise dargestellt hätten, und selbst wenn sie solche Handlungen vorgenommen hätten, sei keine Strafbarkeit gegeben. Geldwäscherei könne der Beschwerdeführerin sowie den ande- ren Gesellschaften und Personen nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Vermögenswerte bei der Bank von einem Verbrechen herrühren wür- den, wobei Bilanzfälschung alleine nicht genüge. Die Gärtner hätten den Straftatbestand des Steuerbetrugs zu erfüllen, wobei ein solcher von den
ersuchenden Behörden klar verneint werde. Der dargelegte Sachverhalt vermöge ohnehin weder die Voraussetzungen des Steuerbetrugs noch der Steuerhinterziehung zu erfüllen (act. 12, S. 6 f.).
3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.
Wird, wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009,
E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbeson- dere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Miss- brauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grund- sätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Febru- ar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).
3.3 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstim- mung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) ei- ne Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arg- listiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leis- tung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung fal- scher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130 f.).
Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Ver-
dachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländi- sche Behörde die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und de- ren Existenz glaubhaft macht (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). Be- stehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).
3.4 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 7. Septem- ber 2009 (act. 9.2) und seiner Ergänzung vom 8. Juni 2010 (act. 9.5) sowie in dem diesem beigefügten Bericht des „Sociale Inlichtingen- en Opspo- ringsdienst, SIOD“ (Fahndungs- und Nachrichtendienst für soziale Krimina- lität) vom 16. Februar 2009 (act. 9.3) soll eine Gruppe von zirka 20 Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern, darunter G. bzw. die Beschwerdeführerin und die F. B.V. (vgl. act. 9.5, S. 3), im Süden der Niederlande seit Mitte der neunziger Jahre ihre Ernten an die von B. vertretene H. Ltd. und I. Ltd. auf Zypern verkaufen, welche die Ernte mit Hilfe polnischer Arbeitskräfte ein- nehmen und zu einem höheren Preis an niederländische Abnehmer weiter- verkaufen. Bei der H. Ltd. handle es sich um eine reine Briefkastenfirma, wobei die J. Ltd., K. Ltd. sowie die D. Ltd. dieselbe Geschäftsadresse auf Zypern hätten (vgl. act. 9.2). Die Abnehmer würden den Kaufpreis auf das Konto der von B. gehaltenen C. B.V. bei einer luxemburgischen Bank überweisen. Nach Abzug von einem Prozent Provision würden die Gelder auf das luxemburgische Konto der H. Ltd. weitertransferiert. In Wirklichkeit würden die Agrarunternehmer ihre Ernten jedoch gar nicht (materiell) ver- kaufen. Die Kauf- Verkaufsverträge würden vermutlich angewendet, um das faktische Arbeitsverhältnis mit dem Erntepersonal zu verschleiern und so die entsprechenden Arbeitgeberkosten zu sparen bzw. die effektiven Lohnkosten niedrig zu halten. Die Ankaufs-/Verkaufsverträge würden daher ein mutmasslich nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und die „Vorteil-und Verlust-Rechnung“ würde ein falsches Bild der faktischen Situ- ation präsentieren. So würde ein Grossteil des Umsatzes aus der Buchhal-
tung heraus gehalten (act. 12.2, S. 2). Die niederländischen Behörden ge- hen von einem seit Anfang der Ermittlungen, also ab 1. Januar 2006, ge- setzwidrig erzielten Gewinn in Höhe von mindestens EUR 42 Mio. aus. Sie vermuten dabei, dass jedenfalls bis einschliesslich 2004 die so erzielten Einnahmen – nach Abzug der Lohnkosten für das Erntepersonal – bar ab- gehoben, in die Niederlande verbracht und an die betreffenden Agrarunter- nehmer ausbezahlt worden bzw. auf andere Art und Weise an sie zurück gegangen seien. Konkret verdächtigen die niederländischen Behörden B. und die Agrarunternehmer, die fraglichen Geldsummen über ein kompli- ziertes Konstrukt von GmbHs und ausländischen Gesellschaften durch den Erwerb von Immobilien, Fahrzeugen und einem Flugzeug zu waschen bzw. gewaschen zu haben. So habe B. im Jahre 2008 über die L. Ltd. für EUR 3 Mio. ein Flugzeug erworben, wobei die genannte Gesell- schaft über Gelder der H. Ltd. gespeist werde. Auch habe B. über eine wei- tere von ihm beherrschte Gesellschaft – die M. – im Jahre 2006 fünf Fahr- zeuge der Marke Volvo im Gesamtwert von über EUR 228'000 gekauft, welche von fünf der verdächtigen Gärtner unentgeltlich, wie die niederlän- dischen Behörden vermuten, zum Gebrauch verwendet und später auf sie überschrieben worden seien. Die Miete bzw. Leihe sei dabei bloss vorge- schoben worden, um die faktischen Berechtigten – die Gärtner – sowie auch die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern.
3.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lü- cken oder Widersprüche. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das nieder- ländische Strafverfahren richtet – u.a. gegen B. und die C. B.V. –, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen und wel- che Firmen – mit Angabe des jeweiligen Firmensitzes – an den fraglichen Geschäften beteiligt gewesen sein sowie in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Auch gibt die Behörde – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – den mutmasslichen Deliktsbetrag an. Der Rechtshilferichter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Vorliegend verfügt die ersu- chende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das B. und weiteren (natürlichen und juristischen) Personen zur Last ge- legte Verhalten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein miss- bräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht er- sichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr
an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Sol- che Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhalts- vorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf und sind auch nicht er- sichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdar- stellung gemäss dem niederländischen Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen zu Grunde zu legen. Sofern das besagte Vorgehen als arglis- tig zu qualifizieren ist, liegt darin nach schweizerischem Recht ein Abgabe- betrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.
3.6 Wie vorliegend ausgeführt, legen die niederländischen Behörden den Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern zur Last, ihre Ernte materiell gar nicht ver- kauft zu haben, wodurch ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorge- täuscht und ein falsches Bild der Buchhaltung präsentiert worden sei. Da- mit wäre prima facie nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Ab- gabebetrugs laut Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Durch die Kauf- und Ver- kaufsverträge erscheinen die Beschwerdeführerin bzw. G. sowie F. B.V. als Verkäufer und die H. Ltd. bzw. die I. Ltd. als Käuferinnen der Ernte, obwohl faktisch gar kein Verkauf erfolgt sein soll. Die systematische Erstellung und Verwendung gefälschter Verträge sind als „manoeuvres frauduleuses“ im Sinne der Rechtsprechung zur Arglist zu würdigen (vgl. supra E. 3.3); dies unabhängig davon, ob die Verträge lediglich inhaltlich falsch waren oder ob eine Fälschung im engeren Sinne vorlag, d.h. die aus dem Vertrag ersicht- lichen Aussteller nicht mit den wirklichen identisch waren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und der Niederlande nicht identisch sein müssen (vgl. supra E. 3.2), ist bei dieser Subsumtion unbeachtlich, dass die niederländischen Behörden die Verfolgung wegen Fiskaldelikten verneinen (vgl. act. 12.2). Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweize- rischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert wer- den könnte, kann nach dem Gesagten offen bleiben (vgl. supra E. 3.2).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die ersuchende Behörde verfolge mit ihrem Rechtshilfeersuchen trotz Dementi fiskalische Interessen, ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schluss- verfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsgrundsat- zes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz
über einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, als selbstverständlich vor- ausgesetzt (hierzu ausführlich LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Diss. Zürich 2011, S. 244 ff., mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips sowie das Fehlen eines zeitlichen sowie sachlichen Konnexes bezüglich der Bankunterlagen (act. 1 S. 9; act. 2, S. 8). Zur Begründung führt sie aus, die Herausgabe der Kontounterlagen stütze sich alleine dar- auf, dass B. als wirtschaftlich Berechtigter am fraglichen Bankkonto aufge- führt sei. Dies sei jedoch ein Versehen; das Formular A sei falsch und wirt- schaftlich berechtigt sei G. (vgl. act. 1 S. 8; act. 12, S. 4). Die ausländische Behörde habe nicht um die Herausgabe der Kontounterlagen der Be- schwerdeführerin ersucht, und sie werde im Rechtshilfeersuchen gar nicht genannt. Allein gestützt auf ein falsch ausgefülltes Formular A lasse sich die Herausgabe der Bankunterlagen nicht rechtfertigen.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen
auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64
vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu-
lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im
Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient
(vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur
abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf-
tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind,
die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand
für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint.
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen
im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007,
fassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet,
dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi-
schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen
(zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
4.3 4.3.1 Der II. Beschwerdekammer liegt einzig das Formular A vor, wonach B. wirt- schaftlich Berechtigter am vorliegend betroffenen Bankkonto ist (act. 9.7). Das in Aussicht gestellte angeblich korrekte, d.h. durch die Bank berichtig- te, Formular A wurde entgegen der Ankündigung des Vertreters der Be- schwerdeführerin (vgl. act. 1, S. 8; act. 12, S. 4) niemals nachgereicht. Mangels Nachweises der Behauptung der Beschwerdeführerin bezüglich Fehlerhaftigkeit des Formulars A muss von dessen Richtigkeit ausgegan- gen werden.
4.3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen keinen genügenden Bezug zu ihr herzustellen ver- möge, geht fehl. Die niederländischen Behörden führen namentlich gegen B. ein Strafverfahren und ersuchen unter anderem um die Herausgabe von Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt ist. Sodann wird die Beschwerdeführerin im Bericht des „Sociale Inlichtingen- en Opsporingsdienst, SIOD“ als eines der Agrarunternehmen genannt, welches über das umschriebene Konstrukt seine Ernte veräusserte (act. 1.3). Sie ist daher offensichtlich in die Ange- legenheit verwickelt, womit der erforderliche Sachzusammenhang zwi- schen den herauszugebenden Aktenstücken und dem im niederländischen Rechtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt prima facie gegeben ist. Ohnehin würde der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerde- führerin im Rechtshilfeersuchen nicht als Beschuldigte erwähnt werde, der Leistung von Rechtshilfe per se nicht entgegenstehen (vgl. supra E. 4.2). Die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verletzt nach dem Gesagten das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a BStKR vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. September 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).