Entscheid vom 27. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Zurkova, Zustelladresse: A., c/o Botschaft der Tschechischen Republik Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik
Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.38
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn / Tschechische Republik gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Veruntreuung;
die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 an die Schweiz gelangt ist und um untersuchungsrichterliche Zeugenbefragung eines B. sowie Anwe- senheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova – Rechtsvertreterin von A. – bei der Einvernahme ersucht hat;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Zeugenbefragung mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 angeordnet und die Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova bei der Einvernahme mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 bewilligt hat (act. 1.1);
A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
A. am 19. Februar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechts- gültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zu- stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. bis letztmals am 24. März 2010 erstreckt wurde, dabei dieselbe Fristerstre- ckung auch für die Benennung des Zustelldomizils gewährt wurde (act. 4, 5);
A. mit Faxschreiben vom 23. März 2010 erklärte, er habe versucht, den Kostenvorschuss einzubezahlen, seine Bank habe ihm jedoch mitgeteilt, für diese Überweisung eine BIC– oder SWIFT–Nummer zu benötigen, er da- her um Angabe einer dieser Informationen ersuche; A. sodann im gleichen Schreiben die tschechische Botschaft in Bern als Zustelldomizil angab (act. 7);
3 -
das Bundesstrafgericht A. die BIC–Nummer mit Schreiben vom
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss in der Folge bis da- to nicht bezahlt hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je- doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).