Entscheid vom 19. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.6
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A. ein Strafverfahren wegen Ver- dacht des schweren Betrugs führt;
die Staatsanwaltschaft Feldkirch in diesem Zusammenhang am 17. No- vember 2009 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist und um Edition und Übermittlung der Steuererklärungen von A. für die Jah- re 1999 bis 2007 ersucht hat;
die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2009 entsprochen und die Her- ausgabe der gewünschten Unterlagen verfügt hat (act. 1.1);
A. mit Beschwerde vom 5. Januar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und insbesondere um Aufhebung der Schlussverfügung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht hat (act. 1);
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid der II. Beschwerdekammer vom 23. März 2010 abgewiesen und A. eingeladen wurde, bis zum 6. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsache belassen wurden (RP.2010.4 act. 5);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der Gerichtsge- bühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
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zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).