Entscheid vom 9. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Me Jean-Marie Crettaz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ver- letzung des rechtlichen Gehörs
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.83
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Athen führt gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren u.a. wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie bereits mit Rechtshilfeer- suchen vom 29. April 2008, 19. Mai 2008, 25. Mai 2008, 6. Juni 2008, 30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2009 (act. 8.1) an die Schweiz.
Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2009 stehen die Tatvorwürfe der Bestechung und Geldwäscherei in Zusammenhang mit dem Rahmenver- trag Nummer 1 zwischen der D. AG und der griechischen E. AG. Zu den passiv bestochenen leitenden Angestellten der E. AG gehöre nebst ande- ren Personen F. Er habe zwischen 1996 und 2003 aus den „schwarzen Kassen“ der D. AG ca. EUR 7,5 Mio. erhalten. Damit habe die Unterzeich- nung des vorgenannten Rahmenvertrages, der Ausführungsverträge sowie die Nichtaktivierung von drei Vertragsklauseln, welche zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Interessen der E. AG gegenüber der D. AG vereinbart worden seien, erreicht werden sollen. Bezüglich der erhobenen Tatvorwür- fe untersucht die Staatsanwaltschaft Athen zahlreiche Geldüberweisungen von Angestellten der D. AG und Mitarbeitern der E. AG. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sind zwei im obigen Zeitraum erfolgte Überweisungen von der Bank G. mit Sitz in der Schweiz von GRD 40 Mio. und GRD 20 Mio. zu Gunsten des Kontos Nr. 2, lautend auf F. bei der Bank G. in Griechenland (act. 8.1. Übersetzung S. 3, 4).
B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 11. Juni 2009 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug (act. 8.2).
Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 24 Juli 2009 dem Rechtshil- feersuchen und wies die Bank G. in Zürich an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos von F. und/oder eines allfälligen Kontos, welches aufgrund der griechischen Unterlagen ermittelt werden könne, zu edieren (act. 8.3). Mit Schreiben vom 31. Juli sowie vom 17. September 2009 übermittelte die Bank G. die geforderten Unterlagen.
C. Mit Schlussverfügung vom 15. März 2010 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga- be der edierten Unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf H. bei
der Bank G. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröffnungsunter- lagen, Depotauszüge, Kontoauszüge sowie Detailbelege (act. 8.4).
D. Gegen die Schlussverfügung führt A. mit Eingabe vom 15. April 2010 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, soweit diese die Herausgabe sämtlicher Unterlagen des Kontos Nr. 3 vorsehe; lediglich die Bankeröffnungsunterlagen und der Kontoaus- zug vom 20. September 2000 über EUR 60'022.50 inklusive der entspre- chenden Lastschriftanzeige seien an die ersuchende Behörde herauszuge- ben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz – zur Vornahme einer Triage der herauszugebenden Unterlagen – zurückzuweisen.
E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Eingabe vom 7. Mai bzw. vom 14. Mai 2010 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7 und 8). A. hält mit Beschwerdereplik vom 28. Mai 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Mit Duplik vom 3. Juni bzw. 11. Ju- ni 2010 halten auch das BJ und die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 13 und 14), worüber A am 14. Juni 2010 in Kenntnis gesetzt wur- de (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
scheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeits- prinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts- träger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das OECD Bestechungs- Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiedenen strafrechtlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung der aktiven transnationalen Bestechung im Rah- men des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Coo- perazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang er-
folgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Da die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umge- setzt worden sind, bleibt festzuhalten, dass das OECD Bestechungs- Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht. Dasselbe gilt vorliegend auch für das Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), für die Schweiz seit dem 24. Oktober 2009 in Kraft, und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), für die Schweiz seit dem 1. Juli 2006 in Kraft, welche vorse- hen, dass die Vertragsstaaten einander so weit wie möglich Rechtshilfe leisten (vgl. Art. 46 UNCAC sowie Art. 26 Strafrechtsübereinkommen über Korruption).
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Orga- nisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Beschwer- defrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Beschwerdefähig sind grundsätzlich nur Einzelpersonen und Personenver- einigungen mit eigener juristischer Persönlichkeit. A. ist einzige Erbin von H. (act. 4.1) und als solche zur Beschwerde bezüglich des Kontos Nr. 3, lautend auf ihren Vater bei der Bank G., legitimiert. Die Schlussverfügung vom 15. März 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit. Sie macht geltend, die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen verstosse gegen das Übermassverbot. Einzig der Bankauszug vom 20. September 2000 bezüglich der Transaktion über EUR 60'022.50 (Ge-
genwert von GDR 20 Mio.) beziehe sich auf das Rechtshilfeersuchen. Die- ser Beleg und eventuell noch die Kontoeröffnungsunterlagen, welche die Identität des Kontoinhabers aufzeigen, könnten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Die restlichen Unterlagen seien für das griechi- sche Strafverfahren ohne Interesse (act. 1 S. 4).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Ja- nuar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24
vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfever- fahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlas- tung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör-
de andererseits, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und
dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermass-
verbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob
der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die
ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der
ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite
Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen
vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a
strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersu-
chen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts
grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich
auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich
ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem unter-
suchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129
II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die
Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her-
kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele-
genheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. Ap-
ril 2005, E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
4.3 Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen ersu- chen die griechischen Behörden die Schweiz, ihnen die gesamten Konto- eröffnungsunterlagen einschliesslich ausführlicher Übersicht aller Konto- bewegungen und die dazugehörigen Belegen desjenigen Kontos bei der Bank G. – seit dem Eröffnungstag bis zum heutigen Tag – zu übersenden, von welchem mittels zweier Transaktionen Geldbeträge auf das Konto Nr. 2 bei der Bank G. in Griechenland transferiert wurden (act. 8.1, S. 4). Zur Er- leichterung beim Auffinden des Bankkontos, legte die ersuchende Behörde Belege bezüglich der vorgenannten Überweisungen bei.
Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Straf- verfahren und den streitigen Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto der Beschwerde- führerin, indem die Schweiz ausdrücklich um Erhebung sämtlicher Unterla- gen desjenigen Bankkontos gebeten wird, von welchem Geldbeträge auf das vorgenannte Konto bei der Bank G. in Griechenland transferiert wur- den. Vom Konto Nr. 3, lautend auf H. wurden am 20. September 2000 GDR 20 Mio. auf das Konto 2 bei der Bank G. in Griechenland übermittelt (act. 169 und 301 Bankunterlagen Bank G.). Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchen- den Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen des vorgenannten Kontos zu übermitteln (vgl. supra E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Bankunterlagen – ausgenommen des Kontoauszugs vom 20. September 2000 und der Kon- toeröffnungsunterlagen – seien für das griechische Strafverfahren ohne In- teresse, verkennt sie, dass nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staats- anwaltschaft Athen zu entscheiden hat, ob die Unterlagen für das griechi- sche Verfahren tatsächlich relevant sind. Die Prüfung der ersuchten Behör- de beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den he- rauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen besteht, wobei auch nicht erforderlich ist, dass die Beschwerdeführe- rin im ausländischen Strafverfahren selbst Beschuldigte ist (vgl. supra E. 4.2). Die zur Herausgabe an Griechenland vorgesehenen Akten sind für das griechische Strafverfahren potentiell erheblich, so dass deren Übermitt- lung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zu- letzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösst- möglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Über- mittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Febru- ar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.1 Falls die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen bewilligt würde, rügt die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen, und sie habe ihr auch keine Gelegenheit gegeben, am Ver- fahren der Ausscheidung teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nachzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die griechischen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern (act. 1 S. 4).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersu- chen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderer Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im In- land haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und auf- grund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorlie- gen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsa- chen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahms- weise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung aus- drücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfü- gung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1).
5.3 Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin ihren Wohnsitz in Griechen- land hat (vgl. act. 1, 1.3) und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfü- gung vom 24. Juli 2009 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (act. 8.3). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechts- hilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 15. März 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzuneh- men. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaberin nicht rechtzeitig über die Eintretensverfügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitier- ten Rechtsprechung von der Kontoinhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folg- lich nicht auszumachen.
sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).