Entscheid vom 12. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.100
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
A. gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. März 2011, seinem Vertreter eröffnet am Folgetag, mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststem- pel 26. April 2011) Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerde- kammer, einreichte (act. 1); seine Eingabe auf Italienisch verfasst war;
gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);
für die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren die Sprache des ange- fochtenen Entscheids massgebend ist; das Verfahren in dieser Sprache ge- führt werden kann, wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
vorliegend lediglich der Beschwerdeführer seine Eingabe in italienischer Sprache einreichte; unter diesen Umständen der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG auf Deutsch auszufertigen ist, da der angefochtene Auslieferungs- entscheid in dieser Sprache ergangen ist,
der Auslieferungsentscheid dem damaligen Rechtsvertreter von A. am
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts-
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gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).