Entscheid vom 22. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV); verspäteter Eingang Kostenvorschuss
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.124 sowie RP.2011.31
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft Köln gegen B. ein Strafverfahren führt wegen Men- schenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, räuberischer Erpres- sung, gefährlicher Körperverletzung sowie Steuerhinterziehung etc.;
die Staatsanwaltschaft Köln mit Rechtshilfeersuchen vom 8. März sowie
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 12. April 2011 eine Aktenedition sowie Kontensperre bezüglich der Konten mit der Stammnr. 1, lautend auf B., sowie der Stammnr. 2, lau- tend auf A., bei der Bank C. AG anordnete; die Bank C. AG am 19. April 2011 die geforderten Bankunterlagen übermittelte und die massgeblichen Kunden- beziehungen sperrte;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom
A. mit Beschwerde vom 1. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte und die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 1 so- wie Ziffer 2 lit. b sowie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 – soweit er be- schwert sei – der Schlussverfügung beantragt, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 1);
der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 eingeladen wurde, bis zum 20. Ju- ni 2011 einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.-- zu leisten und darauf auf- merksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten wird, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und die Rechtzei- tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 3);
bei einer im Ausland getätigten Überweisung massgebend ist, dass das Geld innert Frist an die Schweizerische Post gelangt (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD in NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, Basel 2008, Art. 48 N. 27; Urteil des Bundesgerichts
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1C_93/2011 vom 19. April 2011, E. 2.3); das Risiko der verspäteten Belas- tung, etwa bedingt durch eine Informatikpanne, die zahlungspflichtige Partei zu tragen hat (vgl. URS PETER CAVELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 21; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD a.a.O., Art. 48 N. 29 m.w.H.);
dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter zwei Malen bis zum 12. Juli 2011 verlängert wurde (act. 4, 5);
dem Konto des Bundesstrafgerichts mit Valutadatum vom 26. Juli 2011 CHF 7'000.-- als Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren gutgeschrieben wurden (act. 8); dieser Betrag aufgrund eines Buchungsfehlers erst am
der Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat und ihm die Frist zur Einreichung des betreffen- den Formulars und der notwendigen Unterlagen bis zum 25. Juli 2011 ge- währt wurde (RP.2011.31 act. 1, 2); diese Frist – welche in keinem Zusam- menhang mit derjenigen zur Bezahlung des Kostenvorschusses steht – bis zum 4. August 2011 verlängert wurde (RP.2011.31 act. 4); der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat (RP.2011.31 act. 5); dieses somit als ge- genstandslos geworden abzuschreiben ist;
aufgrund des zu spät geleisteten Kostenvorschusses und des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Beschwerde androhungs- gemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR);
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die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des (verspätet) geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 7'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Be- trag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).