Entscheid vom 11. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und David Glassey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Gesuchsgegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Revisionsgesuch (Art. 121-129 BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG )
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.195
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
A. mit Schreiben vom 8. August 2011, am Folgetag hierorts eingegangen, an die II. Beschwerdekammer gelangte und darum ersuchte, es sei auf sei- ne verspätet erhobene Beschwerde vom 23. April 2011 einzutreten und diese in der Sache zu behandeln (act. 1);
er zur Begründung seines Gesuchs ausführte, er hätte keinerlei juristische Kenntnisse und deshalb nicht gewusst, dass ihm zur Erhebung der Be- schwerde 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten; er weiter angab, er hätte seinen Anwalt über das laufende Auslieferungsverfahren in Kenntnis gesetzt, dieser habe aber nicht reagiert und die Beschwerdefrist verstrei- chen lassen (act. 1 S. 1 f.); er geltend machte, er sei seit Langem in Haft und seine Familie vermisse ihn sehr; sein Sohn bereits 14 Monate alt sei; er abschliessend an die Humanität des Gerichts appellierte (act. 1 S. 2);
die Zulässigkeit einer Revision zunächst voraussetzt, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird; die Revision eines Entscheides u.a. dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG);
A. mit seiner Eingabe weder einen solchen Revisionsgrund geltend macht noch andere zulässige Revisionsgründe im Sinne von Art. 121, 122 und 123 BGG vorbringt; unter diesen Umständen ein Revisionsbedarf nicht er- kennbar ist;
nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es
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sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 sowie Abs. 5 VwVG).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 11. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.