Entscheid vom 25. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Marcel Keller, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.257-258
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die indischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei führen;
das Bombay City Civil & Session Court mit einem Rechtshilfeersuchen vom
die Schlussverfügung Nr. 2 mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustel- lungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV);
A. und B. Limited gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen und die Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 2 vom 15. August 2011 beantragen (act. 1);
gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
die Zustellung einer Rechtshilfeverfügung an die Bank nicht als Zustellung an den Kontoinhaber gilt, da die Bank nicht automatisch die Vertreterin ihres Kunden ist; die Rechtsmittelfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, wenn der Kontoinhaber effektiv Kenntnis des Rechtshilfeverfahrens hat (BGE 124 II 124, E. 2d/aa);
die Rechtsmittelfrist auch ohne formelle Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt, sobald der Betroffene ausreichend Kenntnis hinsichtlich der Existenz eines Rechtshilfeersuchens hat, das ihn betrifft (BGE 120 Ib 183, E. 3a);
3 -
die Beschwerdeführer geltend machen, das Schreiben der Bank C. AG vom
die Beschwerdeführer somit aufgrund der Schlussverfügung Nr. 1 spätestens am 16. September 2011 Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren hatten und ins- besondere auch vom Umstand, dass die indischen Behörden ebenfalls um Bankenermittlungen hinsichtlich der B. Limited ersuchen, was aus Ziff. 2 der Erwägungen der genannten Schlussverfügung hervorgeht;
die Rechtsmittelfrist somit gemäss der zitierten Rechtssprechung am
die Beschwerde vom 19. Oktober 2011 verspätet erhoben wurde, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--; den Beschwerdeführern der Differenzbetrag von Fr. 9'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Betrag von Fr. 9'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).