Entscheid vom 3. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf H. Haltner,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Aufhebung der angefochtenen Verfügung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.270+RP.2011.53
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die deutschen Behörden gegen B., C. und D. ein Ermittlungsverfahren we- gen Leistungsbetrugs etc. führen;
die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 18. Juli 2011 an die Schweiz gelangt sind; sie u.a. um Ein- vernahme von A., E., F., G. und H. als Zeugen und um Bewilligung der Teil- nahme des verfahrensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen an diesen Zeugeneinvernahmen ersucht haben;
mit Eintretensverfügung vom 24. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eingetreten ist;
mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Staatsanwaltschaft die Anwesen- heit von insgesamt zehn Vertretern des Landgerichts Potsdam, der Staats- anwaltschaft Potsdam sowie Verteidigern der beschuldigten Personen an den beantragten Zeugeneinvernahmen ohne Vorbehalte bewilligt hat (act. 1.2);
gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2011 A. durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 10. November 2011 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellt;
er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, die angefochtene Ver- fügung sehe nicht vor, dass die ausländischen Prozessbeteiligten nur dann bei den Zeugeneinvernahmen anwesend sein dürfen, wenn sie vorgängig hinreichende Zusicherungen bzw. Garantien abgegeben haben, mit denen sie sich verpflichten, die Informationen nicht vorzeitig zu verwenden (act. 1 S. 4);
er abschliessend den Antrag stellt, die Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 1);
die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 11. November 2011 der Be- schwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt hat (act. 2);
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gleichzeitig die Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) zur Beschwerdeantwort eingeladen wurden (act. 4);
mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2011 die Beschwerdegegnerin ausführt, der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass die Teil- nahme von ausländischen Verfahrensbeteiligten an Rechtshilfehandlungen eine Garantieerklärung erfordere (act. 6); ebenso richtig sei, dass sie dies bereits in der angefochtenen Verfügung hätte vorbehalten müssen; der Fehler aber mittlerweile korrigiert und die Beschwerde somit gegenstands- los geworden sei (act. 6); in diesem Sinne sich auch das BJ mit Schreiben vom 18. November 2011 äussert (act. 8);
mit Verfügung vom 15. November 2011 die Beschwerdegegnerin die ange- fochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufgehoben und die Teilnahme der ausländischen Prozessbeteiligten an den Zeugeneinvernahmen gestat- tet hat, sofern sie vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklä- rung unterzeichnet haben (act. 6.1); es folglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und der Beschwerdeführer kein Interesse an der Behandlung der Be- schwerde hat; das Beschwerdeverfahren RR.2011.270 daher als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);
bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (MARCEL MAILLARD, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N. 17);
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2011 und das BJ mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme zur Fra- ge der Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichtet haben (act. 11 und 12); der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 eine an- gemessene Prozessentschädigung, welche die anwaltliche Vertretung an- gemessen berücksichtige, sowie die Rückerstattung des einbezahlten Kos- tenvorschusses beantragt (act. 13 S. 4);
4 -
vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Novem- ber 2011 mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat; die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis aufgehoben hat (act. 6 und 6.1); der Beschwerdegegnerin als Vorinstanz keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); folglich keine Kosten zu erheben sind und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- Letzterem zurückzuerstatten;
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsie- gens für die diesem erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen hat (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG); vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Reglements i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2011.270 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Hö- he von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.
Bellinzona, 23. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).