Entscheid vom 11. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Christina Flät- chen,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Nicht- bezahlung des Kostenvorschusses
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.301
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter anderem gegen A. ein Strafverfah- ren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie Geldwä- scherei führt;
die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Rechtshilfeersuchen vom 11. No- vember 2010, ergänzt am 19. November 2010 sowie am 3. Februar 2011 an die Schweiz gelangte;
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 18. November 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, diesem mit Schlussverfügung vom 30. September 2011 entsprach und unter ande- rem die Herausgabe von Unterlagen verfügte, welche anlässlich der Haus- durchsuchung bei A. beschlagnahmt wurden (act. 2);
gegen die Schlussverfügung die in Deutschland domizilierte Rechtsanwältin Christina Flätchen im Namen von A. mit Eingabe vom 21. November 2011 „rein vorsorglich“ Beschwerde erhebt (act. 1);
der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Fristerstreckung noch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich vorlie- gend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 25. November 2011 zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird, und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).