Entscheid vom 6. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
B.,
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT KANTON SOLOTHURN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Rückzug der Beschwer- de
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.304 - 305
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Oberstaatsanwaltschaft Köln unter anderem gegen B. sowie A. ein Straf- verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führt;
die Oberstaatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfe- ersuchen vom 1. Juli 2011 an die Schweiz gelangte und um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von B. und A. sowie um polizeiliche Einver- nahme von A. und Zeugen ersuchte (act. 1.3);
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Eintretensverfügung vom
die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 erklärten (act. 16);
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das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.130 vom 15. September 2010; RR.2010.101 vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Verfahren RR.2011.304 - 305 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 6. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).