Entscheid vom 10. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Fredi Hänni, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zimmerli, Beschwerdegegner
Gegenstand Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwal- tungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 11. 30 7+ R P .20 11. 58
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
A. mit Eingabe vom 25. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen das vom Generalsekretär des Bundesverwal- tungsgerichts verfasste Schreiben vom 28. Oktober 2011 betreffend fristlo- se Kündigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerde nach Art. 36 des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) erhebt; sie zur Hauptsache beantragt, die fristlose Kündigung sei ersatzlos aufzuhe- ben; das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, die Beschwerdeführe- rin ohne Unterbruch weiter zu beschäftigen (als vorsorgliche Massnahme, über die unverzüglich zu entscheiden ist) (act. 1);
der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 12. Januar 2012 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort ersucht (act. 6); zur Be- gründung ausgeführt wird, dass er mit der Beschwerdeführerin in Gesprä- chen stehe, welche allenfalls zu einem Vergleich führen würden; die Frist antragsgemäss bis 13. Februar 2012 erstreckt wurde (act. 6);
unter Hinweis auf die noch laufenden Verhandlungen bzw. den aus ge- sundheitlichen Gründen auf Seiten der Beschwerdeführerin bedingten Ver- handlungsunterbruch der Beschwerdegegner in Absprache mit Letzterer in der Folge weitere Fristerstreckungsgesuche stellt (act. 7 bis 10);
innert antragsgemäss erstreckter Frist der Beschwerdegegner seine Be- schwerdeantwort einreicht (act. 11); er zur Hauptsache den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als damit das Ar- beitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fristlos per 28. Oktober 2011 aufgelöst worden ist; es sei festzustellen, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner ausgeschlossen sei (act. 11);
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 um Erstreckung der Frist zur Erstattung der Beschwerdereplik ersucht (act. 13); das Gesuch damit begründet wird, die Parteien würden die Gespräche über eine ein- vernehmliche Lösung weiterführen (act. 13);
in der Folge die Beschwerdeführerin mit Kopie an den Beschwerdegegner weitere Fristerstreckungsgesuche stellt unter Hinweis auf die noch laufen- den Verhandlungen (act. 13 bis 17);
innert antragsgemäss erstreckter Frist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 mitteilt, die Parteien hätten sich umfassend geei-
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nigt; sie darin den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 samt allen dort gestellten Anträgen erklärt; sie um Abschreibung des Be- schwerdeverfahrens samt Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ersucht (act. 18);
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als richterliche Be- schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die ein Ar- beitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]);
das Verfahren sich nach BPG und dem Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. c StBOG);
mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sich die Parteien umfassend geeinigt hätten; die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde samt allen dort gestellten Anträgen erklär- te; sie beantragte, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben (act. 18);
bei dieser Sachlage das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde so- wie sämtlicher Anträge erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht beantragt wird (act. 19) und vor diesem Hintergrund kein Anlass besteht, eine solche von Amtes wegen zuzusprechen;
gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt in personalrechtlichen Angelegenheiten und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos ist, aus- ser bei Mutwilligkeit; vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 10. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Dabei ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es um eine vermögesnrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beeträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).