Entscheid vom 18. Oktober 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Schu- macher,
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.86-87
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt gegen C., D., E., F., G. und H. ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs.
B. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2010 an die Schweiz gelangt und ersuch- te um Bankermittlungen u.a. bei der I. Aktiengesellschaft, Basel (nachfol- gend „I.“). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) hat mit Eintretensverfügung vom 27. August 2010 dem deut- schen Rechtshilfeersuchen entsprochen und u.a. bei der I. die beantragte Aktenedition angeordnet.
C. Mit Schlussverfügung vom 2. März 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der beschlagnahmten Bankunterlagen, namentlich der Ver- mögensübersichten und Kontoeröffnungsunterlagen der A. bei der Bank I. (Verfahrensakten pag. 252-282 und pag. 463-618), an (act. 1.1).
D. Gegen die Schlussverfügung erheben die A. und B. bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
„1. Es seien die in der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 2. März 2011 (RHI 2010 96) bezeichneten Dokumente und Beweismittel „Beilage 2, 252-282“ und „Beilage 3, A., 463-618“ nicht an die ersuchende Behörde Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu übergeben;
E. Während das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 26. Ap- ril 2011 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei (act. 6), verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerde- antwort (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe-
fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich unter anderem auf die Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der I.. Die Beschwerde bezieht sich explizit nur auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend diesem Konto. In diesem Umfang ist die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 gegeben.
Der Beschwerdeführer 2 ist demgegenüber nicht Inhaber des von der ge- rügten Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Der Umstand alleine, dass er in den Kontoeröffnungsunterlagen als wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, genügt nach der Rechtsprechung nicht, um dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
Die Schlussverfügung vom 2. März 2011 ist mit Beschwerde vom 29. März 2011 fristgerecht angefochten worden, weshalb auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, genau zu eruieren, welche Beweismittel von der ersuchenden Behörde verlangt würden. So beabsichtige die Staatsanwaltschaft sämtliche Dokumente, die von der be- troffen Bank geliefert wurden, unbesehen weiterzuleiten. Die Staatsanwalt- schaft Düsseldorf führe zudem kein Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin 1 oder den Beschwerdeführer 2. Es sei daher eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Interesse der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Eine entsprechende Güterabwägung zeige klar, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterleitung der Daten nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe einen Anspruch darauf, dass ihr Namen, der in keinem Zusammenhang mit der laufenden Untersuchung
der Staatsanwaltschaft Düsseldorf stehe, nicht weitergeleitet werden dürfe. Dies betreffe auch Dokumente, welche Rückschlüsse auf die Beschwerde- führerin 1 zulassen würden (act. 1 S. 3 ff.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Ja- nuar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob die Beschwerdeführerin 1 mit der pauschalen Bestreitung der potentiel- len Erheblichkeit der vorgenannten Obliegenheit nachgekommen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
4.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank I., die auf die Beschwerdeführerin 1 lauten. Sie umfassen die Eröffnungsunterla- gen, eine Vermögenszusammenstellung per 6. April 2009, Darstellungen der Portfolio Positionen per 21. Januar 2009 und 6. April 2009 sowie Tra- dingjournale betreffend den Handel von J.-Aktien für die Zeitspanne vom 21. Januar 2009 bis 6. April 2009 (Verfahrensakten Urk. 252-282 und Urk. 463-618). Die deutschen Behörden werfen den eingangs erwähnten Be- schuldigten vor, von Januar 2009 bis April 2009 mit wertlosen Aktien der Firma J., Canada, gehandelt zu haben. D., C. und E. hätten die J., die bloss ein wertloser Firmenmantel dargestellt habe, gegründet und an der Frankfurter Börse und der Börse Berlin-Bremen zur Kotierung gebracht. Mitarbeiter der Beschuldigten C. und F. hätten zahlreichen Kunden mit un- zutreffenden Angaben den Erwerb der J.-Aktien empfohlen. Die Kunden hätten jeweils über ihre Banken Aktien der J. gekauft. Der Schaden, der ih- nen durch den Erwerb der wertlosen Aktien entstanden sei, belaufe sich gegenwärtig auf rund EUR 577'101.--. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist unter solchen Umständen ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin 1 eindeutig gegeben. Die deutschen Strafverfolgungs- behörden sind grundsätzlich über alle Aktien-Transaktionen zu informieren,
die über dieses Konto getätigt worden sind. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin 1 ist ein Nachweis dafür, dass die herauszugebenden Dokumente und Beweise sich nur auf Konten beziehen, die auf den Namen der Beschuldigten lauten bzw. an welchen die Beschuldigten wirtschaftlich berechtigt sind, nicht erforderlich. Inwiefern die zu übermittelnden Bankun- terlagen für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Was sie dagegen einwendet, betrifft Fragen der Be- weiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Herkunft und Entwick- lung der Vermögenswerte auf diesen Konten sowie zur Verfügungsberech- tigung darüber. Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerde- führerin 1 im ausländischen Strafverfahren nicht beschuldigt wird, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (s. supra Ziff. 4.2). Schliesslich ist der Verweis der Beschwerdeführerin 1 auf ihre Ausführun- gen gegenüber der Finma unbehelflich. Rechtshilfe- und Amtshilfehandlun- gen laufen unabhängig voneinander und nach den dafür geltenden, unter- schiedlichen Regelungen. Ihrem Antrag auf Beizug der Akten der Finma ist daher nicht stattzugeben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich insgesamt als un- begründet und ist abzuweisen.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 8'000.--.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).