Entscheid vom 13. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. GESELLSCHAFT, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Frick, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 10 2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
der Juge d'instruction auprès du Tribunal de grande instance de Paris ge- gen diverse Personen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Be- trugs, Geldwäscherei etc. führt;
in diesem Zusammenhang der französische Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. in U. bezüglich Konten, wel- che auf die C. AG lauten bzw. an welchen die C. AG oder D. wirtschaftliche Berechtigte sind, ersuchte;
die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Eintretensverfügung vom 6. Septem- ber 2010 bzw. mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 unter an- derem die ersuchte Edition bei der Bank B. anordnete und mit Schlussver- fügung vom 26. März 2012 die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Gesellschaft, verfügte;
am 27. April 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde der A. Gesellschaft gegen die Schlussverfügung einge- gangen ist, mit welcher in der Hauptsache deren Aufhebung beantragt wird (act. 1);
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2012 eingeladen wur- de, bis zum 11. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird; sie zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansons- ten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgereicht grundsätzlich un- terbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
3 -
ben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
dass die Beschwerdeführerin bis dato weder den verlangten Kostenvor- schuss bezahlt noch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).