Entscheid vom 11. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SOLO- THURN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tsche- chien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 15 7
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Kreisstaatsanwaltschaft in Pardubice gegen B. ein Strafverfahren we- gen Steuerbetrugs führt (act. 1.1);
in diesem Zusammenhang die tschechischen Behörden mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 13. Juli 2011 an die Schweiz gelangten; sie darin unter anderem um Einvernahme von A. als Zeugen ersuchten; in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") mit der Durchführung des Rechtshilfeersuchens beauftragt wurde (act. 1.1);
die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 14. September 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Einvernahme des Zeugen A. anordnete (act. 1.1); die Einvernahme am 5. Oktober 2011 durchgeführt wurde; sich der Zeuge mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden erklärte (act. 1.1);
mit Schlussverfügung vom 29. Mai 2012 die Staatsanwaltschaft die rechts- hilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom 5. Ok- tober 2011 anordnete (act. 1.1);
A. gegen die Schlussverfügung vom 29. Mai 2012 mit Beschwerde vom
mit Schreiben vom 18. Juni 2012 der Beschwerdegegnerin der Beschwer- deeingang angezeigt wurde, welches in Kopie dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 2);
per Einschreiben der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2012 eingeladen wurde, bis am 2. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
dieses Schreiben vom 19. Juni 2012 von der Post am 28. Juni 2012 unge- öffnet mit den Vermerken "Frist bis 27. Juni 2012" und "Nicht abgeholt" re- tourniert wurde (act. 4);
eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande- ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
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Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen (BERNARD MAITRE/VANESSA THALSMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):
erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Brief- kasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss;
zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Emp- fänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzulei- ten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen Stellvertreter zu ernennen (MAITRE/THALSMANN [PLÜSS], a.a.O., Art. 20 N. 46);
der Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren ein- leitete und demnach behördliche Mitteilungen erwarten musste; er damit eine Pflicht zum Empfang von behördlichen Mitteilungen begründete; im Übrigen ihm in diesem Zusammenhang bereits eine behördliche Mitteilung zugestellt wurde (s. act. 1 und 2);
gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits am 20. Juni 2012 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die Ad- resse des Beschwerdeführers erfolgte (act. 5);
in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kos- tenvorschuss bezahlte noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersuchte;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]);
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).