Entscheid vom 18. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 Abs. 2 IRSG); verspäteter Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.158 + 159
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die 2. Sonderuntersuchungsabteilung des Landgerichts Athen ein Strafver- fahren gegen A. und weitere Verdächtige führt, wobei A. vorgeworfen wird, als Exekutivmitglied des Verwaltungsrates und Mitglied der Kreditgewäh- rungskommission der Bank C. in der Zeit vom 4. Januar 2010 bis 31. Ja- nuar 2011 an Dritte vorsätzlich ungesicherte Kredite in der Höhe von EUR 701 Mio. gewährt und dabei die Bank C. geschädigt zu haben;
in diesem Zusammenhang das Landgericht Athen mit Schreiben vom
der Ankündigung des Rechtshilfeersuchens eine spontane Übermittlung von Informationen der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 67a Abs. 5 IRSG vom 3. Mai 2012 an Griechenland vorausging;
die spontane Übermittlung gestützt auf eine Verdachtsmeldung der Bank D. SA vom 4. Januar 2012 an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) er- folgte;
die griechischen Behörden um Blockierung aller Vermögenswerte von A. bei der Bank D. SA in Genf ersuchten;
die Bundesanwaltschaft am 8. Mai 2012 eine vorläufige Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf B. Corp., anordnete (act. 1.2);
A. und B. Corp. dagegen mit Beschwerde vom 18. Juni 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, dem Ersuchen der 2. Sonderuntersuchungsabteilung des Landgerichtes Athen vom 3. und 7. Mai 2012 sei nicht zu entsprechen, die Kontosperre sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Aktenein- sicht zu gewähren (act. 1);
die Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 eingeladen wurden, bis zum 2. Ju- li 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- zu leisten und darauf auf- merksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizeri- schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG)
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und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 4);
eine entsprechende Nachfrage bei der Post ergab, dass der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführer der Post einen sog. Zurückbehaltungsauftrag bis und mit 7. Juli 2012 erteilt habe (act. 8);
unabhängig vom Zurückbehaltungsauftrag das Schreiben der Beschwerde- kammer vom 21. Juni 2012 als am siebten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfa h- ren eingeleitet hat, mit einer Mitteilung durch das Gericht rechnen musste und somit verpflichtet war, sich so zu verhalten, dass ihm Verfügungen und Entscheide innerhalb der siebentägigen Abholfrist zugestellt werden kön- nen (C AVELTI in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 12 und 35);
der Kostenvorschuss dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rer gemäss Buchungsnachweis der PostFinance am 11. Juli 2012 belastet worden ist (act. 10);
die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt haben, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);
es sich damit erübrigt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 80k IRSG) ein- gereicht haben;
die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3
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BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter solidarischer Haftung und unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--; die Bun- desstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbe- trag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 4'500.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).