Entscheid vom 9. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
alle vertreten durch mr. J.W. Verhoef,
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 16 6-168
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Zwolle in den Niederlanden ein Straf- verfahren gegen A., C. und B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei führt (act. 9.1);
in diesem Zusammenhang die niederländischen Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2011 die Schweiz um umfassende Auskünfte über ein auf das Unternehmen D. Sarl lautendes Konto ab dem
mit Eintretensverfügung vom 19. März 2012 die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") auf das Rechtshilfeersuchen ein- trat und bei der Bank E. AG die verlangten Bankunterlagen erhob;
mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2012 die Staatsanwaltschaft die Heraus- gabe der vorgenannten Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an- ordnete (act. 9.1);
gegen diese Schlussverfügung zunächst mit Fax-Eingabe sowie E-Mail vom 4. Juli 2012 mr. J.W. Verhoef (nachfolgend "Rechtsvertreter") im Na- men von A., B. und C. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhob (act. 1 und 2.1);
mit Schreiben vom 4. Juli 2012 (vorab per Fax) der Rechtsvertreter auf Art. 52 Abs. 1 VwVG hingewiesen wurde, wonach eine Beschwerde bei der Rechtsmittelbehörde in Schriftform mit Originalunterschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen ist; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Fax-Mitteilung und E-Mail diesem Formerfordernis nicht genü- gen und infolge Unbeachtlichkeit kein Beschwerdeverfahren einzuleiten vermögen (act. 4 S. 19;
der Rechtsvertreter mit gleichem Schreiben sodann für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen möchte, auf Art. 21 Abs. 1 VwVG hingewiesen wurde, wonach die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt sei, wenn die Beschwerde in Schriftform spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werde; der Rechtsvertreter bei dieser Gelegenheit aufgefordert wurde, sich durch schriftliche Vollmacht im Origi- nal auszuweisen (act. 4 S. 1);
3 -
im selben Schreiben vom 4. Juli 2012 dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV eine separate Frist bis 20. Juli 2012 zur Bestimmung des Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt wurde für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen würde (act. 4); ihm erläutert wurde, dass es sich beim Zustelldomizil um eine Ad- resse handle, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden könnten; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblie- ben und insbesondere bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 4 S. 2);
der Rechtsvertreter seine Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2012 am 5. Juli 2012 dem Schweizer Konsulat in Amsterdam übergab (act. 9);
mit Schreiben 6. Juli 2012, hierorts eingegangen am 11. Juli 2012, der- Rechtsvertreter die Vollmachtserteilungen von A., B. und C. in Schriftform mit Originalunterschrift einreichte (act. 10, 10.1, 10.2, 10.3);
mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (vorab per Fax und E-Mail), hierorts ein- gegangen am 19. Juli 2012, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 bis 3 zum einen zwar erklärte, er würde es sehr schätzen, wenn er direkt die Meldungen (in Abschrift) auch in den Fällen erhalten würde, in denen die gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden müssten (act. 11, 12); er im gleichen Schreiben zum anderen ohne Vorbehalte eine Zustelladresse in der Schweiz angab;
mit Schreiben vom 19. Juli 2012 die Beschwerdeführer über ihren Rechts- vertreter, zugestellt an die von diesem angegebene Zustelladresse in der Schweiz, aufgefordert wurden, bis 30. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 13 und 14);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht be- zahlten und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;
4 -
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
die Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichts- gebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); die Gerichtgebühr vorliegend auf gesamthaft Fr. 600.-- anzusetzen (Art. 8 Abs. 3 BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist.
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 9. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).