Entscheid vom 22. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Beschwerdeführer 1 + 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Kontosperre; Eintretens- und Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 20 8-209
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen unter anderem ge- gen den ehemaligen Veraltungsratspräsidenten der Bank C., D., und den stellvertretenden Verwaltungsratspräsidenten der Bank C., A. wegen Ver- gabe von ungesicherten Krediten an Unternehmen von D. in der Höhe von rund EUR 701 Mio. ermittelt;
in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 21. Juni 2012 an die Schweiz gelangten und um Sperrung der von A. bei der Bank E. SA in Genf gehaltenen Vermögenswerte ersuchten (act. 6/1);
die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
dagegen A. und die B. Corp. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben und beantragen, auf das griechische Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dem Ersuchen nicht zu entsprechen; ausserdem sei die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, inklusive Protokoll zur spontanen Übermittlung von Informatio- nen der Bundesanwaltschaft, und schliesslich sei das Konto 1 bei der Bank E. SA zu entsperren (act. 1);
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Septem- ber 2012 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei (act. 6), während das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehm- lassung vom 10. September 2012 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 7);
die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 24. September 2012 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 9);
zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 122 II 130 E. 2b;
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118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6), was auch hinsichtlich der rechtshil- feweise angeordneten Kontosperre gilt;
die angefochtene Verfügung sich auf die Sperre eines Kontos der Be- schwerdeführerin 2 bei der Bank E. SA in Genf bezieht, weshalb ihre Be- schwerdelegitimation gegeben ist; der Beschwerdeführer 1 demgegenüber nicht Inhaber des von der Sperre betroffenen Kontos ist, weshalb auf seine Beschwerde bereits mangels Legitimation nicht einzutreten ist;
es sich beim Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2012 um eine Zwischenverfügung handelt, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst;
die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verwei- gerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt; wobei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertragli- chen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen; die blosse abstrakte Möglich- keit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, hingegen für die Annahme ei- nes nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss, während die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht ge- nügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2);
die Beschwerdeführerin 2 sich in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dazu äussert, inwiefern die angeordnete Kontosperre einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken soll, da sich ihre Ausführungen ausschliesslich gegen die angeordnete Rechtshilfemassnahme an sich richten; auch die in der
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Replik vorgebrachten Äusserungen, der Beschwerdeführer 1 und seine Familie müssten um ihr Leben fürchten, wenn aus den Medien publik wer- de, dass er in der Schweiz ein Konto habe (act. 9), von vornherein unbe- helflich sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil im Sinne der Rechtsprechung glaubhaft zu machen, da nicht ersichtlich ist, wie eine Kontosperre für sich betrachtet zu einer Gefährdung des Le- bens des Kontoinhabers führen könnte, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzuset- zen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichts- kasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soldi- arischer Haftung auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 2'000.-- zurückzu- erstatten.
Bellinzona, 22. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).