Entscheid vom 26. April 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.48 und RP.2012.12
Sachverhalt:
A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ersuchte mit Schreiben vom 20. Januar 2012 die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Juli 2010 wegen Körperverletzung (act. 7.2).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 25. Januar 2012 (act. 7.3) wurde A. am 2. Februar 2012 im Kanton Luzern festgenommen und in provisorische Auslieferungs- haft versetzt (act. 7.6). Anlässlich seiner Einvernahmen vom 2. und 3. Feb- ruar 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein, bzw. sich dazu nicht äussern zu wollen, bevor er mit seiner deutschen Rechtsvertreterin Rücksprache genommen habe. Das BJ setzte ihm eine Frist von 14 Tagen, um schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen (act. 7.4, 7.5). Innert dieser Frist reichte A. weder eine Stellungnahme noch einen Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beim BJ ein.
C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 20. Januar 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 2).
D. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 4. März 2012 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, er sei nicht an Deutschland auszuliefern (act. 1).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert angesetzter Frist reichte A. keine Replik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragspar- teien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Beschwerde vom 4. März 2012 ist demnach fristgerecht eingereicht wor- den, weshalb darauf einzutreten ist.
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange- ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestim- mung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen wer- den nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidsei- tigen Strafbarkeit ist das BJ an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätz- lich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.2 Gemäss Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Juli 2010 hat der Be- schwerdeführer am 9. Mai 2009 in München sowohl alleine als auch ge- meinsam mit zwei Mittätern zwei Besucher einer Diskothek geschlagen und getreten. Ein Geschädigter habe dabei eine blutende Gesichtsverletzung und der andere Schürfwunden, Hämatome und eine Schädelverletzung er- litten. Das Amtsgericht München verurteilte den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (act. 7.2). Die Tat wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. act. 1).
3.3 Das für eine Auslieferung erforderliche Minimum bezüglich Strafmass von vier Monaten i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe, ist durch die Verurteilung zu 14 Mo- naten Freiheitsstrafe erreicht. Sodann wäre das Verhalten des Beschwer- deführers auch nach schweizerischem Recht strafbar und würde den Tat-
bestand der Körperverletzung nach Art. 123 StGB erfüllen. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist somit erfüllt.
4.1 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Spezialitätsprinzips gel- tend. Laut Art. 38 IRSG dürfe er nur für die beantragte Tat zur Verantwor- tung gezogen werden. Er habe in Deutschland bereits einmal eine bedingte Strafe erhalten und müsse davon ausgehen, dass die Bewährung nun wi- derrufen werde. Dies würde eine Missachtung von Art. 38 IRSG darstellen (act. 1).
4.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zu- grunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder si- chernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Überga- be begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an welchen das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen.
4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Februar 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Januar 2012 zugrunde liegenden Straftaten wegen Körperverletzung und somit lediglich für die Vollstreckung der diesbezüglichen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mona- ten (act. 2).
Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Ab- kommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Ver- trauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007
vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, sind nicht ersichtlich. Sollten die ersuchenden Behörden die Auslie- ferung des Beschwerdeführers für andere Taten verlangen als für jene im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Juli 2010, so hat laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begeh- ren um Auslieferung zu stellen. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen das BJ somit gegebenenfalls zu treffen hätte, würde sodann wie- derum der Beschwerde unterliegen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten ist daher zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 l it. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist wie ausgeführt ohne Weiteres zulässig, weshalb seine Begehren als aussichtslos im vor- genannten Sinne anzusehen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist somit abzuweisen. Der schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 26. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).