Entscheid vom 31. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. (gelöscht), vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 98
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
der Premier Juge d'instruction auprès du Tribunal de Grande Instance de Paris gegen B. sowie zahlreiche weitere Personen ein Strafverfahren we- gen Urkundenfälschung, Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei und irre- führender Werbung führt;
in diesem Zusammenhang der französische Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2012 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Bankermittlung bei der Bank C. SA in Z. bezüglich Konten, welche auf die D. AG bzw. an welchen die D. AG oder B. wirtschaftlich Be- rechtigte sind oder für welche die D. AG oder B. eine Vollmacht verfügen, ersuchte (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 35 f.);
das Verhöramt des Kantons Nidwalden (nachfolgend "Verhöramt") mit Ein- tretensverfügung vom 6. September 2010 die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen unter anderem um Anordnung der Edition der Bankunterla- gen bei der Bank C. SA ersuchte (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 110);
Staatsanwaltschaft St. Gallen am 8. September 2010 die entsprechende Editionsverfügung und das Verhöramt am 20. September 2010 die Zwi- schenverfügung erliessen (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 131 und 137);
die Bank C. SA der Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schreiben vom
im Beschwerdeverfahren als Partei nur zuzulassen ist, wer partei- und pro- zessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung
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berechtigt ist; sich die Partei- und Prozessfähigkeit nach dem Zivilrecht be- stimmen, wobei rechtsfähig die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sind (MARANTELLI- SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N 260);
dem Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2012 zu entnehmen ist, dass die A. AG mit Sitz in Y. durch Konkurserkenntnis des Konkursrichters des Kreisgerichts Rorschach vom 25. November 2008 aufgelöst, das Konkurs- bzw. Liquidationsverfahren mit Verfügung des Konkursrichters vom 11. November 2009 mangels Aktiven definitiv einge- stellt und die Beschwerdeführerin nach Ablauf der dreimonatigen Einspra- chefrist am 27. März 2009 im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht worden ist (act. 12);
dies zum Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit und damit zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei führt (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkula- tionsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA090015 vom
das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 an Rechtsan- walt Walter Wagner gelangte und ihn aufforderte zu erklären, wer die An- waltsvollmacht vom 11. Mai 2012 unterzeichnet und wer den Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- für das vorliegende Verfahren geleistet habe (act. 13);
Rechtsanwalt Walter Wagner mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 erklärte, dass der Auftrag und die Vollmacht vom 11. Mai 2011 von der ehemals einzelzeichnungsberechtigten Frau E. aus X. erteilt und unterzeichnet wor- den seien, dass ihm der Kostenvorschuss von der ehemals wirtschaftlich berechtigten Person der gelöschten A. AG überwiesen worden sei und dass er erst mit dem Schreiben des Bundesstrafgerichts vom
auf die Beschwerde der A. AG nach dem oben Ausgeführten nicht eingetre- ten werden kann;
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die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuer- legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); mithin für die Auflage der Kosten Parteistellung im Verfahren vorausgesetzt wird (BEUSCH in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 12 Art. 63 VwVG);
die Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren der A. AG mangels Parteifähigkeit nicht auferlegt werden können und andere (im Ver- fahren unterliegende) Parteien nicht vorhanden sind, weshalb keine Ge- richtskosten zu erheben sind;
die Bundesstrafgerichtskasse daher anzuweisen ist, den geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.-- an Rechtsanwalt Walter Wagner zuhanden des Leistungserbringers zurückzuerstatten;
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- an Rechtsanwalt Walter Wagner zuhanden des Leis- tungserbringers zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).