Entscheid vom 20. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bonaria, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN REGION OBERLAND, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a IRSG / Art. 33a IRSV)
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)
Zwischenverfügung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2012.9 und RP.2012.2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft Vibo Valentia in Italien gegen A. ein Strafver- fahren wegen des Verdachts der Hehlerei und der Widerhandlun- gen gegen das Kulturgütertransfergesetz führt (act. 1.1);
in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Vibo Valentia mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2011 an die Schweiz gelangte und um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei A., die Beschlag- nahme allfälliger dabei angetroffener archäologischer Güter sowie die Deaktivierung seiner Webseite ersuchte;
das Bundesamt für Justiz das Gesuch nach summarischer Überprü- fung am 29. Juli 2011 an die Staatsanwaltschaft Berner Oberland überwies, welche mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
die Staatsanwaltschaft Berner Oberland mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 diverse Kulturgüter, Gegenstände und EDV- Datenträger, etc. beschlagnahmte und den italienischen Prozessbe- teiligten die Anwesenheit bei den noch vorzunehmenden Rechtshil- femassnahmen bewilligte (act. 1.1);
A. mit Eingabe vom 23. Januar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern Oberland vom 10. Januar 2012, even- tualiter die Aufhebung der Verfügung, soweit sie nicht die ca. 35 Güter aus Vibo Valentia betreffen, beantragt (act. 1) sowie ein Ge- such um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (RP.2012.2, act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die vorliegende Verfügung vom 10. Januar 2012 eine Zwischenver- fügung nach Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt, welche selbständig nur angefochten werden kann, sofern durch die Beschlagnahme von
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Vermögenswerten oder Wertgegenstände, oder durch die Anwe- senheit von am ausländischen Prozess Beteiligten ein unmittelbarer und nicht gutzumachender Nachteil bewirkt wird;
der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschlagnahme den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass er mangels Möglichkeit des Kaufs- und Verkaufs der Güter seine Sammlung nicht pflegen könne und durch die Nichtaufnahme der beschlag- nahmten Güter in ein Verzeichnis die Befürchtung bestehe, er erhal- te diese Gegenstände nicht mehr zurück, was zu einem finanziellen Schaden führe (act. 1.1, S. 5, Ziff. 2);
der geltend gemachte Nachteil kein unmittelbarer ist, der Be- schwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern er mit den beschlag- nahmten Gegenstände hätte Handel treiben können, alleine die Be- fürchtung es könne ein Schaden entstehen noch keinen solchen darstellt und auch sonst kein unmittelbarer nicht wieder gutzuma- chender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung dargetan worden ist (vgl. BGE 130 II 329 E. 2);
gemäss bundesgerichtlicher Rechsprechung die blosse Anwesen- heit ausländischer Ermittlungsbeamter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sofern von diesen – wie in der angeführten Verfügung explizit festgehalten – vorgängig der Teilnahme eine Verpflichtungserklärung eingeholt wird, die gewonnenen Erkennt- nisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bun- desgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.3; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30);
der Beschwerde zudem diesbezüglich auch keine Vorbringen zu entnehmen sind, weshalb die Anwesenheit ausländischer Ermitt- lungsbeamter einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken könnte;
nach dem Gesagten der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Beschlagnahme noch durch die Anwesenheit ausländischer Ermitt- lungsbeamter einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan hat, wes- halb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als offensichtlich aus- sichtslos erweist und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 65 Abs. 1 VwVG);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten von Fr. 800.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichts- gebühren Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).