Entscheid vom 19. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Rouil- ler und Petra Camathias, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 25 4
Sachverhalt:
A. Die jeweiligen Untersuchungskomitees der Gebiete Uljanowsk und Rjasan sowie der Republik Tatarstan (alle in Russland) führen Verfahren teils ge- gen B., C. und weitere Personen und teils gegen unbekannte Personen wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung etc. Die Generalstaatsan- waltschaft der Russischen Föderation übermittelte der Schweiz Rechtshil- feersuchen vom 5. September 2011 (Urk. 3 betrifft Uljanowsk), 12. Sep- tember 2011 (Urk. 22 betrifft Tatarstan, Datum des Übermittlungsschrei- bens), 12. März 2012 (Urk. 12 betrifft Rjasan). Sie ersuchen die Schweiz soweit hier relevant um Bankermittlungen betreffend Konten der A. SA bei der Bank D. AG in Z. (Schweiz).
Die russischen Verfahren betreffen öffentliche Vergabeverfahren im Jah- re 2009 für verschiedene Medizinalgeräte. Die Geräte seien dem russi- schen Staat zu überhöhten Preisen verkauft worden. Ermittelt würde gegen Beamte des Ministeriums für Gesundheitswesen der Gebiete Uljanowsk, Rjasan und Tatarstan. A. S.A. habe dabei von den Verkäufern zahlreiche Überweisungen erhalten.
B. Mit den Eintretensverfügungen vom 18. Februar 2013 ordnete die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft I") die Edition von Dokumenten zu den Konten der A. S.A. bei der Bank D. AG an (Urk. 7 [Uljanowsk], 16 [Rjasan]; für Tatarstan sind keine Kontounterlagen verlangt, Urk. 26), versehen mit einem Mitteilungsverbot bis 3. April 2013. Die Bank D. AG reichte die verlangten Unterlagen am 14. März 2013 ein (Urk. 30 Geschäftsbeziehung Nr. 1). Das Mitteilungsverbot wurde danach am 22. März 2013 aufgehoben, die polizeilichen Ermittlungen am 15. Mai 2013 abgeschlossen (Urk. 31, 33, 35).
C. In der Schlussverfügung vom 13. August 2013 wurde den Rechtshilfeersu- chen teilweise entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen an- geordnet (Urk. 36 S. 6 Dispositiv Ziff. 1 und 2).
D. Dagegen erhebt A. S.A. am 13. September 2013 mit Schreiben Beschwer- de (act. 1), mit den Anträgen:
"1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. August 2013 aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Bankunterla- gen der Beschwerdeführerin zurückzugeben;
zu stellen sowie die russischen Strafuntersuchungsbehörden anzuweisen, eine Kopie der Ausschreibung(en) betr. Wettbewerb zur Beschaffung von Computer- Tomographen samt Übersetzung nachzureichen; beides innert Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung.
subeventualiter sei die Bewilligung der Rechtshilfe auf die Kontoeröffnungsun- terlagen sowie die Detailbelege auf die Konti IBAN 1 sowie EUR IBAN 2 zu be- grenzen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerde wurde gleichentags mit separatem Schreiben vervollstän- digt (act. 2). Sie enthält im Rahmen der Begründung die folgenden aus- drücklichen Anträge:
Die Staatsanwaltschaft I teilte im Schreiben vom 16. Oktober 2013 mit, an der Schlussverfügung festzuhalten und auf eine Stellungnahme zu verzich- ten (act. 10). Das Bundesamt für Justiz beantragt in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 11). Die Rep- lik erfolgte am 8. November 2013 (act. 14) und wurde den Gegenparteien zur Kenntnis zugestellt (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüs- sel/Bern 2009, N. 18–20, 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).
2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Ei- ne bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5/6 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. a IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwer- de legitimiert (zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 2.1.1; 128 II 211 E. 2.2–2.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2013 vom 22. August 2013, E. 1.3; TPF 2010 47 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.3 vom 22. März 2013, E. 2.2/2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535). 2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Legitimati- on der Beschwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgereicht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
Da hier der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG, Art. 80l Abs. 1 IRSG), erweist sich das betreffende Gesuch (act. 2 N. 68) zum Vornherein als hinfällig (so das Urteil des Bundesgerichts 1C_798/2013 vom 12. November 2013, E. 6 bezüglich der vorliegend vergleichbaren Situation nach dem Bundesge- richtsgesetz).
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfe- ersuchens (act. 1 N. 21–56; act. 14) und bringt vor, die beidseitige Straf- barkeit fehle (act. 1 N. 57). Wichtige Punkte zu den öffentlichen Ausschreibungen seien unbekannt, weshalb die Sachverhaltsabklärung unvollständig sei. So seien die einzu- haltenden vertraglichen Bedingungen nicht bekannt – insbesondere nicht welche Kosten für sachgemässe Lieferung, Installation, Versicherung, Ein- fuhrzoll und bezüglich Ort und Zeit der Lieferung, Zeitpunkt des Gefahren- übergangs, Frachtkosten, Incoterms etc. anfallen würden. Es würden daher die hinreichenden Verdachtsmomente fehlen, die für die Leistung von
Rechtshilfe bereits vorliegen müssten: Die Annahme eines Auftrags und Abschöpfung eines Gewinnes liege ja in der Natur der Sache. Der darge- stellte Sachverhalt erschöpfe sich in einer Reihe von Behauptungen, ohne strafrechtlich relevante Fakten darzustellen. Ein Kartell würde nur herbeige- redet. Betreffend Uljanowsk seien die Personen nicht genannt, gegen welche vorgegangen werde. Es werde gegen Beamte ermittelt, jedoch Unterlagen zu nicht verdächtigten Dritten verlangt. Betreffend Tatarstan führt die Be- schwerde dasselbe aus; zudem seien die Geräte unter dem Ausschrei- bungspreis geliefert worden, darauf erhobene Margen von drei, respektive fünf Prozent seien branchenüblich. Betreffend Rjasan beruhe der Verdacht einzig auf nicht vergleichbaren Preisstellungen. Gleichwohl würden Bank- unterlagen der Beschwerdeführerin verlangt. 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im er- suchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Anga-
ben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshil- fefähige Straftat enthalten (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301). 4.3 Die Rechtshilfeersuchen schildern folgende Sachverhalte: 4.3.1 Rechtshilfeersuchen betreffend Uljanowsk (Urk. 3) Durch ein Zusammenwirken unbekannter Personen sei der Wettbewerb in einem offenen Ausschreibungsverfahren (vom 21. Oktober 2009; Los Nr. 2: Lieferung von Computer-Tomographen, Wettbewerbssiegerin E. GmbH, Vertrag Nr. 3 vom 10. November 2009) beseitigt worden, indem das techni- sche Angebot auf einen Anbieter zugeschnitten und der Preis abgestimmt worden sei.
Daraus hätten überhöhte Preise resultiert, die den russischen Staat ge- schädigt hätten, konkret um mehr als 7 Mio. Rubel (also um mehr als EUR 162'597.-- zum Interbankenkurs vom 10. November 2009; nachfol- gend wird – falls die Ersuchen die Preise nur in Rubel [RUB] angeben – je- weils dem EUR-Betrag nur das Datum des verwendeten Interbankenkurses beigefügt). Auch sei der russische Staat um den Nachverkaufsservice (Zu- sicherungen erfolgten mit Schreiben vom 5. Oktober 2009) gebracht wor- den. Untersucht würde, ob ein Missbrauch der Befugnisse von beamteten Personen vorliege, eventuell mit Bereicherungsabsicht.
Am 15. und 18. Dezember 2009 seien für einen Kaufpreis von 133 Mio. Rubel (EUR 3'005'010.-- [18. Dezember 2009]) mit total zwei Sat- telschleppern via Lettland ins Gebiet Uljanowsk geliefert worden:
sowie
E. GmbH (Direktor: F.) habe die Geräte von A. S.A. (vertreten durch G.; Vertrag Nr. 4 vom 3. August 2009) für EUR 2'849'000.-- bezogen, wobei die Zahlung auf das Konto IBAN 2 bei der Bank D. AG zu leisten gewesen sei. A. S.A. wiederum habe die Geräte beim Hersteller gekauft. Es bestehe Grund zur Annahme, dass Gelder über A. S.A. gewaschen worden seien.
E. GmbH – wie auch H. GmbH (Gründer: I., Generaldirektor: J.) – werde von K. GmbH (Generaldirektor: L.) kontrolliert. L. habe zudem M. GmbH gegründet und kontrolliere sie nach wie vor. Über M. GmbH sei der finanzi- elle und wirtschaftliche Verkehr mit A. S.A. abgewickelt worden; L. sei auch Geschäftsleiter von A. S.A. (vgl. dazu Urk. S. 01 009 und 011).
4.3.2 Rechtshilfeersuchen betreffend Rjasan (Urk. 12) Im Zusammenhang mit dem Kauf von medizinischen Geräten für die Regi- on Rjasan wird gegen eine Beamtin des Gesundheitsministeriums (B.), ge- gen den Geschäftsführer der H. GmbH (J.) und andere Personen ermittelt.
Durch ein Zusammenwirken unbekannter Personen sei der Wettbewerb in einem offenen Ausschreibungsverfahren beseitigt worden (Staatsaufträge vom 22. September 2009 Nr. 5 und 6: Lieferung von Computer- Tomographen; Wettbewerbssiegerin war H. GmbH).
B. habe die Wettbewerbsdokumentation vorbereitet und die Ausgangskos- ten für die gekauften Geräte in Absprache überhöht angesetzt. Die techni- schen Anforderungen seien zugunsten eines Verkäufers so formuliert wor- den, dass sie andere Anbieter ausgeschlossen hätten. Daraus hätten über- höhte Preise resultiert, die den russischen Staat in grossem Umfang ge- schädigt hätten. Auch sei der russische Staat um den Nachverkaufsservice gebracht worden.
Geliefert worden seien:
sowie
sowie
H. GmbH habe die Geräte von A. S.A. (Präsident: G.) bezogen und den ganzen erhaltenen Erlös auf deren Konten bei der Bank D. AG (Z., Schweiz) IBAN 2 (EUR) und IBAN 1 (USD) überwiesen. Von Interesse sei-
en Überweisungen auf diese Konten zwischen dem 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011.
4.3.3 Rechtshilfeersuchen betreffend Tatarstan (Urk. 22) Durch ein Zusammenwirken unbekannter Personen sei der Wettbewerb in einem offenen Ausschreibungsverfahren (vom 26. April 2009; Los Nr. 1: Lieferung und Inbetriebnahme eines 32-Zeilen Computer-Tomographen mit einem Ausgangsbetrag von RUB 40'000'000.-- [EUR 897'028.--, 26. April 2009]; Los Nr. 2: Lieferung und Inbetriebnahme dreier 16-Zeilen Computer-Tomographen mit einem anfänglichen Betrag von RUB 82'500'000.-- [EUR 1'850'120.--, 26. April 2009], Wettbewerbssiegerin Gesellschaft N. [Aufträge Nr. 7 vom 22. Juli 2009, Nr. 8 und 9 vom 16. Mai 2010]) beseitigt worden, indem das technische Angebot und der Preis abgestimmt worden seien.
Daraus hätten überhöhte Preise resultiert, die den russischen Staat ge- schädigt hätten. Es gehe hier um mehr als RUB 54'450'000.-- (EUR 1'456'800.-- [16. Mai 2010]). Auch sei der russische Staat um den Nachverkaufsservice gebracht worden, da die Zuschlagsempfängerin hier- für keine eigenständigen Möglichkeiten aufweise. Untersucht würde, ob ein vorsätzlicher Missbrauch der Befugnisse von beamteten Personen vorliege, eventuell mit Bereicherungsabsicht.
Geliefert worden seien:
sowie
drei Toshiba Computer-Tomographen Aguilion 16 EUR 1'982'530.-- Verkaufspreis an den Staat [RUB 74'100'000.--, 16. Mai 2010] EUR 1'645'720.-- Einkaufspreis der Gesellschaft N. bei H. GmbH [RUB 72'022'500.--, 16. Mai 2009] EUR 1'528'800.-- Verkaufspreis von A. S.A. an H. GmbH [RUB 66'905'678.--, 16. September 2008].
10 -
Dies ergebe einen Gesamtgewinn von EUR 116'920.-- [RUB 5'116'822.--, 16. Mai 2009] für H. GmbH EUR 84'638.-- [RUB 3'163'500.--, 16. Mai 2010] für die Gesell- schaft N.
Aus dem Ersuchen betreffend Uljanowsk (Urk. 3, letzte Seite des Sachver- haltes) geht hervor, dass die H. GmbH Computer-Tomographen für Ta- tarstan auch bei O. Ltd. (Zypern; Generaldirektor: P.) beschafft habe, eine Gesellschaft die von denselben Personen kontrolliert werde wie A. S.A.
4.4 Die Rechtshilfeersuchen beinhalten eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet und erlauben die Prüfung der beidseiti- gen Strafbarkeit (vgl. die folgenden Erwägungen 4.6 ff.). Die Kette der Überweisungen und Akteure wird plausibel und in weitem Ausmass lücken- los dargestellt. Diese Sachverhaltsdarstellungen genügen – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG grundsätzlich insgesamt und sind weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhalts- darstellungen gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. 4.5 Einzugehen ist auf den Einwand, der Ausgangspunkt der Untersuchung sei weder belegt noch bewiesen (act. 1 N. 60; obige Erwägung 4.1): Eine ein- fache Erklärung für die Preisdifferenzen seien die erheblichen Lieferkosten – tonnenschwerer empfindlicher Geräte an schwierige Orte – und ein an- gemessener Gewinn (act. 1 N. 24, 37, 50). Bei dieser Darlegung handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren un- zulässige eigene Darstellung des Sachverhaltes, auf die nicht weiter einzu- gehen ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6; RR.2013.116 vom 29. August 2013, E. 6.2). Im Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahren geht es nur darum, ob das Ersuchen aus Gründen des formellen oder ma- teriellen Rechtshilfe- oder Auslieferungsrechts abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2). Tat- und Schuldfra- gen sind nicht zu prüfen (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 122 II 134 E. 7b). Sodann ist gerade auch in Bezug auf die Lieferkosten darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Beweismitteln im Strafverfahren gegebenenfalls
neben der Belastung auch der Entlastung von Beschuldigten dienen kann
(so TPF 2011 97 E. 5.1).
Damit sind die beantragten Nachfragen an Russland (act. 1 Antrag Ziff. 2;
act. 2 N. 70) entbehrlich. Das Gleiche gilt für die beantragte 20-tägige-Frist,
um zusätzliche russische Dokumente einzureichen (so act. 2 N. 70). Bis zur
Replik wäre ausreichend Zeit vorhanden gewesen, um darzutun, welche
zusätzlichen Dokumente von Bedeutung wären oder sie gegebenenfalls
unversäumt einzureichen.
4.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [ge-
mäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64
Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie-
ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver-
fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der
abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das
Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf,
sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten
Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf-
norm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen
der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es ge-
nügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der
Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates
einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409
richts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 575 ff.).
4.7 Die in den Erwägungen 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 dargestellten Sachverhalte
erfüllen in der Schweiz aus den sogleich darzulegenden Gründen prima fa-
cie den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von
Art. 314 StGB, welcher lautet: "Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die
bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Inte-
ressen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor-
teil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden."
(BGE 132 II 81 E. 2.5.1; 114 IV 133 E. 1; zur analogen Übertragung des
Sachverhaltes ZIMMERMANN, a.a.O., N. 582–584).
In der Schweiz sind Angestellte einer öffentlichen Verwaltung wie B. Beam-
te im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Ausschrei-
bungsunterlagen nennen die persönlichen und sachlichen Anforderungen
an die Leistungserfüllung, die einzuhaltenden technischen Spezifikationen und weitere Vorgaben zur Offertstellung (vgl. Art. 16–18 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]). Insbesondere mit technischen Spezifikationen als Aus- schlusskriterien darf dabei nicht gezielt der Wettbewerb ausgeschaltet wer- den (vgl. zum Beispiel den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsge- richts B-2675/2012 vom 23. Juli 2012, E. 4.1). Denn fehlender Wettbewerb zieht höhere Preise nach sich; ein überhöhter Zuschlag wiederum verletzte die eigentlich von den Beamten zu wahren- den öffentlichen Interessen. Wer Ausschreibungsunterlagen erstellt, gestal- tet ein Rechtsgeschäft massgeblich mit. Damit handelte in der Schweiz ob- jektiv tatbestandsmässig, wer Ausschreibungen auf einen Anbieter zu- schnitte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009, E. 7.5 zur Entscheidkompetenz; a.M. NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB N. 11). Es entspricht weiter der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wer Aus- schreibungen gezielt für einen Anbieter resp. ein Produkt zuschneidet, da- mit einen finanziellen Vorteil anstrebt. Nicht umsonst gilt das Beschaf- fungswesen gerichtsnotorisch als korruptionsanfällig (so auch im Bericht des Bundesrates über Korruptionsprävention vom 16. Juni 2003, BBL 2003 5144, S. 5157 en passant vorausgesetzt), hat es doch direkte ökonomische Auswirkungen auf Dritte. Es liegen damit – bereits ohne den russischen Verfahrensstand mit einzubeziehen (vgl. BGE 106 Ib 260 E. 3a) – genü- gend Anhaltspunkte vor, dass der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt wäre. Somit ergibt sich, dass prima facie der Sachverhalt des Ersu- chens in der Schweiz in subjektiver und objektiver Hinsicht nach Art. 314 StGB strafbar wäre. Der im Zusammenhang mit der Ausschreibung anvisierte unrechtmässige Vorteil erfüllte darüber hinaus auch den Tatbestand von Art. 322 quater StGB (Sich bestechen lassen; vgl. BGE 132 II 81 E. 2.5.2; 129 II 462 E. 4.3–4.6). Die deliktisch erworbenen Gelder wurden sodann über verschiedene Stati- onen verschoben, was in der Schweiz prima facie auch den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Abs. 1 StGB erfüllte (dazu BGE 138 IV 1 E. 4; 137 IV 79 E. 3; TPF 2011 8 E. 3.2.2; TPF 2011 194 E. 2.3; TPF 2008 44 E. 3.6; TPF 2007 168 E. 2.2.5). 4.8 Eingewendet ist, die beidseitige Strafbarkeit fehle deshalb, weil Art. 293 des russischen Strafgesetzbuches die fahrlässige Vernachlässigung von Pflichten durch Beamte regle, in der Schweiz die entsprechenden Delikte aber nur vorsätzlich begangen werden könnten (act. 1 N. 57).
Massgeblich ist, ob der Sachverhalt einen Tatbestand des Schweizer Rechtes erfüllt. Dies ist der Fall. Welche Straftatbestände im Falle einer Anklageerhebung nach ausländischem Recht in Frage kämen, ist vom schweizerischen Rechtshilfegericht nicht zu prüfen (BGE 131 II 235 E. 2.14; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583). Es sind keine identischen Tatbestände erforderlich und das ausländische Recht muss nicht die gleichen Strafbarkeitsvoraussetzungen haben (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6; 117 Ib 337 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1A.75/2006 vom 20. Juni 2006, E. 2.2; 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 4a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.212 vom 19. November 2013, E. 3.11; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 581–584 mit Verweis auf den grundlegenden BGE 101 Ia 405 E. 4). Soweit die Beschwerde die Untersuchungsmaxime geltend macht und Art. 6 EMRK anruft (act. 1 N. 4, act. 2 N. 70; vgl. auch act. 14 N. 77 f.), ver- kennt sie, dass hier in einem Verwaltungsverfahren (vgl. obige Erwä- gung 1.2) entschieden wird, ob Rechtshilfe zu leisten ist. Der Gehalt von Bestimmungen anderer Verfahrenserlasse (der StPO) kann nicht ohne Weiteres in einem VwVG-Verfahren geltend gemacht werden (BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. Septem- ber 2013, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.4; so schon das Urteil des Bundesge- richts 1A.60/2004 vom 10. Mai 2004, E. 2.3). Dass und wie schliesslich das Individualschutz- oder Benachteiligungsprin- zip (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.62 vom 13. August 2013, E. 5) anwendbar oder gar verletzt wäre (act. 1 N. 66), hat die Beschwerde- führerin weder dargetan noch ist dies ersichtlich. 4.9 Zusammenfassend gehen die erhobenen Einwendungen fehl. Die Sachverhaltsdarstellung der Ersuchen sind zureichend. In der Schweiz wä- ren prima facie die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), passiven Bestechung (Art. 322 quater StGB) und der Geld- wäscherei (Art. 305 bis Abs. 1 StGB) gegeben. Das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ist somit für jedes der drei Ersuchen erfüllt.
5.1 Gerügt ist weiter, die vorgesehene Rechtshilfe sei unverhältnismässig (act. 1 N. 61–66; act. 2 N. 71; act. 14 N. 78): Die verlangte Herausgabe von Unterlagen zu sämtlichen Konten stelle eine Beweisausforschung dar. Betreffend Tatarstan seien überhaupt keine Kon- toinformationen verlangt. Da über diese Bankverbindungen auch die Be-
zahlung für den geleisteten Auftrag erfolgt sei, seien höchstens die Details zu den Konten IBAN 2 (EUR) und IBAN 1 (USD) für die ersuchende Behör- de relevant. Ansonsten sei kein Zusammenhang ersichtlich. Insbesondere das Schreiben der Bank D. AG vom 14. August 2013 (richtig: 14. März 2013, Urk. 30), die Unterlagen zum Konto Nr. 1 (Urk. 30), lautend auf A. S.A., sowie die Kontoeröffnungsunterlagen wiesen auf den wirt- schaftlich Berechtigen hin. 5.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begeh- rens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die er- suchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafun- tersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammen- hang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Eine solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725). Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlas- sen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beur- teilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den auslän- dischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2). 5.3 Die ersuchende Behörde interessiert sich im Zusammenhang mit den rus- sischen Strafuntersuchungen u.a. für sämtliche Konten von A. S.A. bei Schweizer Finanzdienstleistern und insbesondere für sämtliche Überwei- sungen in Zusammenhang mit Medizinalgeräten (Computer-
Tomographen), die über die Konten IBAN 1 (USD) und IBAN 2 (EUR) lie- fen. Ein Ermittlungsinteresse besteht auch an F., J., I., L. sowie den Grün- dern und Aktionären von A. S.A. und ebenso an weiteren Informationen zu Personen, welche die genannten Konten eröffnet haben (Urk. 3, 12, 22 Rechtshilfeersuchen). 5.4 Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit wie dargelegt möglicherweise strafbarer Herkunft verscho- ben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 722). 5.5 Die Schlussverfügung, auf welche hier verwiesen werden kann, zeigt zu- treffend den klaren personellen, sachlichen und finanziellen Zusammen- hang zwischen der russischen Strafuntersuchung einerseits sowie A. S.A. und der betroffenen Geschäftsbeziehung andererseits auf (Urk. 36 S. 5 E. 5): Namentlich sind auf den Konten von A. S.A. bei der Bank D. AG dut- zende Überweisungen der H. GmbH eingegangen, zahlreiche Transaktio- nen betreffen Firmen im Medizinalbereich. Wie der Sachverhalt (obige Er- wägung 4.3) zeigt, ist A. S.A. selbst Teil der Lieferkette der Computer- Tomographen und somit mit den geschilderten Vorgängen eng verflochten. Für die Beschwerdeführerin wie für Bank D. AG liegt eine einheitliche Ge- schäftsbeziehung (Nr. 1, Urk. 30) mit Unterkonten vor. Angesichts des Er- mittlungsinteresses (vgl. vorstehende Erwägung 5.3) und des klaren Zu- sammenhangs zur russischen Strafuntersuchung wäre es völlig unange- messen, die Rechtshilfe von vornherein auf die beiden in Erwägung 5.1 genannten Konten beschränken zu wollen. Für Ermittlungen im Umfeld von öffentlichen Bietverfahren ist es vielmehr von grosser Relevanz, herauszu- finden, ob tatsächlich wirtschaftlich die Fäden für verschiedene Anbietende hinter den Kulissen zusammenlaufen oder nicht. Dies abzuklären, bildet ein zentrales und legitimes Ermittlungsinteresse, dem eine nur teilweise Über- mittlung von Kontounterlagen nicht gerecht wird. Aus den in dieser Erwägung genannten Gründen ist somit Aufschluss über die ganze genannte Geschäftsbeziehung Nr. 1 inkl. Eröffnungsdokumenta- tion nötig. Nur so kann auch eine andernfalls notwendige Ergänzung der
Rechtshilfeersuchen vermieden werden (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom 27. März 2013, E. 1.4). 5.6 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die zu über- mittelnden Aktenstücke stehen in einem ausreichenden Sachzusammen- hang zur ausländischen Strafuntersuchung. Wie dargelegt, sind sie für je- des der drei Ersuchen potentiell erheblich. Die Rechtshilfe, wie sie die Schlussverfügung vorsieht, ist somit verhältnismässig.
Eine Verwendung in russischen Steuerverfahren muss damit nicht befürch- tet werden. 6.3 Zusammenfassend greift keine der weiteren Einwendungen und zwar für keines der drei Ersuchen.
Insgesamt sind sämtliche Rügen unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss (act. 5) daran anzurechnen. Es kann hier noch offen bleiben, ob es sich nach den Kriterien von BGE 139 II 404 E. 12.1 bei Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen um Verfahren (auch) vermögensrechtlicher Natur handelt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 20. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsanwälte Nicolas Rouiller und Petra Camathias
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
19 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).