Entscheid vom 5. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Neumeier, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon- tosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 27 9
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen die in Deutschland wohnhafte A. wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungs- diensten führt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, [nachfolgend "Staatsanwaltschaft"], Dos- sier Rechtshilfe, s. Urk. 2, 3, 4);
in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 25. Februar 2013, ergänzt am 12. März 2013, die Schweiz um Durchführung von Rechtshilfemassnahmen ersuchten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 2, 3, 4, 8);
sie zur Hauptsache die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) und Rechtsdomizil in (zunächst noch unter Angabe von "c/o Einzelunternehmen C.") Y. (Schweiz), zum Zwecke der Beschlagnahme von diversen Geschäftsun- terlagen und die Anordnung einer Kontosperre bezüglich der Kontogutha- ben der B. AG beantragten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 2, 3, 4);
die deutschen Behörden des Weiteren am 7. Juni 2013 um Herausgabe des Protokolls der am 30. April 2013 im schweizerischen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das FINMAG erfolgten Einvernahme von der in der Schweiz wohnhaften D. ersuchten (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 14);
im Handelsregister des Kantons St. Gallen die beschuldigte A. einzelzeich- nungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG und D. als de- ren Direktorin eingetragen sind (act. 6); D. Inhaberin des Einzelunterneh- mens C. in Y. ist (act. 7); es sich bei der Adresse der B. AG und des Ein- zelunternehmens C. gleichzeitig um die Wohnadresse von D. handelt (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Hausdurchsuchung, Urk. 2 S. 4);
die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 12. März 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die beantragte Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG in Y. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 7); sie die Hausdurchsuchung am 24. April 2013 durchführte und dabei diverse Ordner und Datenträger sicherstellte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Hausdurchsuchung, Urk. 2);
3 -
D. das Begehren um Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellten Unterlagen zurückzog (s. Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier Zwangsmassnahmenrichter); auf Einladung der Staatsan- waltschaft der Rechtsvertreter von D. innert mehrfach erstreckter Frist eine Stellungnahme zu den herauszugebenden Ordnern und den auf einer CD- R ausgeschiedenen Dateien einreichte (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier Rechtshilfe, Urk. 15 ff.);
mit Schlussverfügung vom 9. Oktober 2013 die Staatsanwaltschaft unter Disp. Ziff. 2 (S. 6 bis 11) die rechtshilfeweise Herausgabe der Ordner, wel- che anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren, samt der CD-R mit den ausgeschiedenen Dateien anordnete (act. 1.1);
unter Disp. Ziff. 3 die Staatsanwaltschaft sodann verfügte, dass die im schweizerischen Strafverfahren gegen D. gesperrten Vermögenswerte auf den auf die B. AG lautenden drei Konten (CHF-, EUR- und USD Kontokor- rent-Konten) bei der Bank E. weiterhin gesperrt bleiben (act. 1.1);
die Schlussverfügung vom 9. Oktober 2013 "D. in Y. (via Rechtsanwalt F., gemäss Art. 80m IRSG und Art. 9 IRSV)" am 15. Oktober 2013 eröffnet wurde; die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG bis am
der Fax-Mitteilung von Rechtsanwalt Neumeier kein Hinweis zu entnehmen war, dass er seine Eingabe noch schriftlich nachreichen werde;
mit (vorab per Fax übermitteltem) Schreiben vom 25. Oktober 2013 Rechtsanwalt Neumeier darauf hingewiesen wurde, dass die per Fax erho- bene Beschwerde dem Formerfordernis gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG nicht genüge (act. 2);
Rechtsanwalt Neumeier im Zusammenhang mit seinem Fristerstreckungs- gesuch ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die spätestens am letz- ten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Schriftform einzureichende Be- schwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
4 -
die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel bereits zu enthalten habe; er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (act. 2);
Rechtsanwalt Neumeier mit demselben Schreiben darauf aufgefordert wur- de, sich durch schriftliche Vollmacht im Original auszuweisen (act. 2);
zudem Rechtsanwalt Neumeier für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen werde, aufgefordert wurde, in der allfälligen Be- schwerde ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen; er darauf hin- gewiesen wurde, dass im Säumnisfall weitere Zustellungen durch das Bun- desstrafgericht grundsätzlich unterbleiben; insbesondere bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt wer- de (act. 2); er vollständigkeitshalber darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Frist im Gegensatz zur Rechtsmittelfrist selbst erstreckbar wäre;
dieselbe am 24. Oktober 2013 per Fax übermittelte Eingabe vom 23. Okto- ber 2013 von Rechtsanwalt Neumeier (act. 1) hierorts am 28. Oktober 2013 noch schriftlich einging (act. 3);
in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (in Kopie an Rechtsan- walt Neumeier) der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt wurde, dass nunmehr eine schriftliche Beschwerde eingegangen sei (act. 4);
Rechtsanwalt Neumeier mit Eingabe datiert vom 29. Oktober 2013 einen Brief einreichte (act. 5), der mit Ausnahme der Datumsangabe inhaltlich und formell seinem (per Fax sowie per Post übermittelten) Schreiben vom
Rechtsanwalt Neumeier zusätzlich die Vollmacht von A. in Kopie einreichte (act. 5.1);
mit Schreiben vom 26. November 2013 die Akten bei der Beschwerdegeg- nerin eingefordert wurden (act. 8);
5 -
die Verfahrensakten samt Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. De- zember 2013 am 5. Dezember 2013 eingingen (act. 10; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft);
die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde keine Begründung enthält und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift feh- len, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu erachten ist, welche formelle Mängel aufweist, die auch durch eine Verbesserung der Eingabe ohne Zweifel nicht behoben werden können; formelle Mängel insbesondere das Fehlen der Beschwerdelegitimation sind (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHS- LER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, WALDMANN/WEISSENBERGER [HRSG.]; Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 104 und 105);
trotz des Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten ausdrücklichen Hinweises auf die fehlende Begründung und somit ungenügende Be- schwerde (act. 2) innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beschwerdebegrün- dung nicht nachgereicht wurde; diese auch bis dato nicht einging;
das mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wiederholte Gesuch von Rechts- anwalt Neumeier um Erstreckung der Frist bis am 15. Dezember 2013 zur Nachreichung der Begründung (act. 4) bereits mit Schreiben vom
mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann, ob unter diesen Umständen überhaupt eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzu- räumen wäre;
zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
6 -
nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vorliegt, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben be- hauptet; zur Bejahung der Legitimation vielmehr erforderlich ist, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist; die Recht- sprechung deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Per- son anerkennt, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen verneint, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.);
als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) gilt; bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selb- ständig beschwerdelegitimiert sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.); dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (mit Hinweis auf die weiteren Voraussetzungen BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV gilt; dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden, nicht zur Beschwerde be- fugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a); persön- lich und direkt betroffen nur ist, wer sich in der Schweiz selber einer be- stimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a);
die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG sowie des Einze- lunternehmens C. an deren Rechtsdomizil und Sitz, welcher gleichzeitig Büro- und Wohnadresse von D. ist, erfolgte; die Beschwerdeführerin von der Hausdurchsuchung somit weder als Eigentümerin noch als Mieterin be- troffen ist; sie demnach durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV gilt; der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG ist, nicht ihre Be- rechtigung zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen zu begründen vermag;
7 -
die gesperrten Vermögenswerte auf Konten liegen, welche auf die B. AG lauten, weshalb diese als von der rechtshilfeweise Beschlagnahme im Sin- ne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV per- sönlich und direkt betroffen gilt; die B. AG nach wie vor existiert (act. 6), weshalb der von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahmefall (s.o.) nicht vorliegt und die weiteren Voraussetzungen für eine ersatzweise Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen sind, soweit diese überhaupt wirtschaftlich an den Konten der B. AG oder an dieser Berechtigte ist;
nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin demnach vorliegend nicht be- schwerdelegitimiert ist; ihre Beschwerde sich folgerichtig als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG erweist und bereits vor diesem Hintergrund keine Nachfrist zur Ver- besserung der Beschwerde anzusetzen ist (s.o.);
auf ihre Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Be- rücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);
eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an- sonsten die Zustellung unterbleiben kann;
die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 25. Oktober 2013 zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihr androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführerin anstelle dessen ad acta er- folgt.
8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 9. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).