Entscheid vom 9. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 36 2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft München I gegen A. ein Ermittlungsverfahren we- gen Betruges führt (act. 2);
die Staatsanwaltschaft München I in diesem Zusammenhang mit Rechtshil- feersuchen vom 9. Juli 2013 an die Schweiz gelangte (act. 2);
die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") im Rahmen der Bearbeitung des obgenannten Rechtshilfeersuchens am
A. dagegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 Beschwerde erhebt (act. 1);
die Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2013 keine Begründung enthält (act. 1);
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 eingeladen wurde, bis zum 23. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und zugleich aufgefordert wurde, eine Beschwerdebegründung nachzureichen (act. 4);
die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
die Beschwerdeführerin bis dato weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt, noch eine Begründung nachgereicht hat;
auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
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Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).