Entscheid vom 27. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 37 0
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwä- scherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer SV.12.0671-NYF eine eigene Strafuntersuchung gegen B. wegen Ver- dachts der Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkun- denfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem die Edition von Bankunterlagen betreffend diverse auf A. lautende Konten bei der Bank G. AG, Bank H., der Bank I. und der J. AG sowie ein auf A. und B. lautendes Konto-Nr. 1 bei der Bank G. AG verfügte (act. 1.1 II Ziff. 5);
die Bundesanwaltschaft ausserdem die Durchsuchung der Wohnung von A. an der Y. in X. und des Lagerraums Nr. 2 an der W. in X. anordnete (act. 1.1. II Ziff. 5);
die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom
die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. Au- gust 2013 die vorgenannten Bankunterlagen und die bei den Durchsu- chungen beschlagnahmten Dokumente aus der Strafuntersuchung SV.12.0671-NYF zum Rechtshilfeverfahren beizog (act. 1.1 II Ziff. 5);
die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 13. November 2013 die Herausgabe der Bankunterlagen sowie der anlässlich der Durchsuchungen beschlagnahmten Beweismittel anordnete (act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 10. Januar 2014 auf Be- schwerdeantwort verzichtete, während die Beschwerdegegnerin mit Einga-
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be vom 20. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6 und 7);
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Februar 2014 an ihren An- trägen in der Beschwerde vollumfänglich festhielt (act. 10);
die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2014 die Beschwerde zurückzog (act. 14);
der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am
das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
die Beschwerdeführerin im Rückzugsschreiben geltend macht, ihr sei eine angemessene Entschädigung auszurichten, da die Beschwerdegegnerin erwiesenermassen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe und sie daher in diesem Punkt obsiegt hätte (act. 14 S. 2);
im Falle eines Rückzugs nicht über den hypothetischen Ausgang des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden ist, und der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
vorliegend auch kein Anlass besteht, ausnahmsweise auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--;
die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 4'500.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren RR.2013.370 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).