Entscheid vom 31. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 13. 37 2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die rumänische Staatsangehörige A. von den rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. Novem- ber 2012 zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben wurde (act. 6.1);
gestützt auf die obgenannte Ausschreibung A. am 30. August 2013 durch das Grenzwachtkorps (GVK) angehalten wurde (act. 6.3); gleichentags das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungs- haft gegen A. anordnete (act. 6.2);
das BJ am 2. September 2013 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.4), wogegen keine Beschwerde erhoben wurde;
innert verlängerter Frist das rumänische Justizministerium am 10. Septem- ber 2013 um Auslieferung von A. ersuchte (act. 6.11 - 13);
A. am 30. August 2013, 5. September 2013 und 18. September 2013 er- klärte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 6.3, 6.10 und 6.14);
das BJ die rumänischen Behörden am 11. Oktober 2013 um eine Zusiche- rung betreffend Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 3 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsüber- einkommen ersuchte (act. 6.15); die entsprechende Zusicherung mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erteilt wurde (act. 6.16);
mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2013 das BJ die Ausliefe- rung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straf- taten bewilligte (act. 6.19);
A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, dagegen mit Schreiben vom
das BJ am 20. Januar 2014 eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 6);
Rechtsanwalt Urs Späti, nach Rücksprache mit A., mit Schreiben vom
3 -
das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom
für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be- schwerdeführerin Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 31. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).